AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Mangelhafte Versperrung Schaufenster
Die VN veranlasste anlässlich der Eröffnung des Geschäftslokals die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Schloss der Schaufenstertür über einen Fachbetrieb. Die von der Hausverwaltung der Vermieterin beigezogene Schlosserei montierte nach Reparatur des Türschlosses zusätzlich vier Sperr-/Schubriegel. Dieses Fachunternehmen unterließ es, Vorhangschlösser für die von ihm montierten Riegel beizustellen. Ein eindeutiger Hinweis, Vorhangschlösser zu montieren, wurde der VN nicht erteilt. Die Hausverwaltung teilte ihr mit, sie sei von der Schlosserei informiert worden, „dass die Türe wieder funktioniert und sperrbar ist“. Die Schaufenstertür war nach den Arbeiten des Schlossers wieder mittels Zylinderschloss versperrbar und zum Zeitpunkt des Einbruchs auch versperrt. Die Sperrriegel-Eintauchtiefe konnte nicht festgestellt werden.
Die Behauptung des Versicherers, die VN hätte die Sperrbarkeit der Schaufenstertür nach deren Sanierung (durchgehend) überprüfen müssen, belegt kein grob fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Reparatur durch den beigezogenen Fachbetrieb konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Schaufenstertür auch ohne Anbringung von Vorhangschlössern an den Schubriegeln ordnungsgemäß sperrt.
versdb 2023, 4
Einbruchdiebstahl
7Ob179/22g
Handbremse nicht aktiviert und kein Gang eingelegt
VN stellt Fahrzeug auf einem Abstellplatz vor einem Fischteich ab und verließ es, ohne den ersten Gang ordnungsgemäß einzulegen und ohne die Parkbremse zu aktivieren. Als er das Fahrzeug verließ, war keine Bewegung erkennbar. Er ging zu einer Kollegin, um ihr einen USB-Stick zu geben und ließ das Fahrzeug für diesen Zeitraum von ein paar Minuten unbeaufsichtigt. Währenddessen löste sich der erste Gang und das Fahrzeug rollte in den Teich. Bei dem hier bestehenden Gefälle von 3 % bis 6 % hätte sowohl die elektronische Parkbremse als auch das ordnungsgemäße Einlegen der ersten Getriebestufe für sich allein ein Wegrollen des Fahrzeugs verhindert.
Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil bei dem hier bestehenden geringen Gefälle schon das ordnungsgemäße Einlegen des ersten Gangs ohne zusätzliche Aktivierung der elektronischen Parkbremse ein Wegrollen verhindert hätte und für den VN nichts darauf hindeutete, dass er den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte. Mangels Erkennbarkeit dieses Umstands kann vom VN aber auch nicht eine Kontrolle durch nochmaliges Einlegen des Gangs verlangt werden.
versdb 2023, 3
KFZ Kasko
7Ob142/22s
Hagel verlegt Entwässerungsgully - Niederschlagswasser dringt ein
Ein starker Hagelfall führte dazu, dass sich auf der Liegenschaft des VN am unteren Stiegenantrittsbereich eines nicht überdachten Kelleraußenabgangs, direkt vor der Außenzugangstür in den Keller, Hagelkörner anhäuften. Dadurch wurde der im Antrittsbereich befindliche Entwässerungsgully verlegt, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte und sich mit dem abschmelzenden Hagelwasser anstaute. Das drückende Wasser gelangte über die geschlossene Türe in das Gebäudeinnere und beschädigte Böden und Wände im Keller des Wohnhauses.
OGH: Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt haben, hat sich das Wasser doch nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass schon die primäre Risikobegrenzung der „Überschwemmung“ nicht gegeben ist.
Anmerkung: Die Leistungspflicht aus dem Titel "Überschwemmung" wurde vom OGH also verneint (VS hier EUR 15.000). Der VN erhielt aber eine Leistung wegen Schäden an innen liegenden Gebäudebestandteilen durch Witterungsniederschläge (Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel), die mit einer VS von EUR 5.000 auf Erstes Risiko versichert waren.
versdb 2023, 5
7Ob180/22d
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