7Ob179/22g
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die VN veranlasste anlässlich der Eröffnung des Geschäftslokals die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Schloss der Schaufenstertür über einen Fachbetrieb. Die von der Hausverwaltung der Vermieterin beigezogene Schlosserei montierte nach Reparatur des Türschlosses zusätzlich vier Sperr-/Schubriegel. Dieses Fachunternehmen unterließ es, Vorhangschlösser für die von ihm montierten Riegel beizustellen. Ein eindeutiger Hinweis, Vorhangschlösser zu montieren, wurde der VN nicht erteilt. Die Hausverwaltung teilte ihr mit, sie sei von der Schlosserei informiert worden, „dass die Türe wieder funktioniert und sperrbar ist“. Die Schaufenstertür war nach den Arbeiten des Schlossers wieder mittels Zylinderschloss versperrbar und zum Zeitpunkt des Einbruchs auch versperrt. Die Sperrriegel-Eintauchtiefe konnte nicht festgestellt werden.
Die Behauptung des Versicherers, die VN hätte die Sperrbarkeit der Schaufenstertür nach deren Sanierung (durchgehend) überprüfen müssen, belegt kein grob fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Reparatur durch den beigezogenen Fachbetrieb konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Schaufenstertür auch ohne Anbringung von Vorhangschlössern an den Schubriegeln ordnungsgemäß sperrt.
versdb 2023, 4
Einbruchdiebstahl
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