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Anmerkungen zum Allgemeinem Vertrags-Rechtsschutz – Teil 1: basics & must knows

(Bild: ©Tiko - stock.adobe.com)

Anmerkungen zum Allgemeinem Vertrags-Rechtsschutz – Teil 1: basics & must knows

09. Januar 2023

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz (kurz: AVRS) stellt in der Praxis einen durchaus wichtigen Rechtsschutz-Baustein dar, wenngleich er – sowohl in Privat-Rechtsschutz-Produkten wie auch im Betriebs-Rechtsschutz – in den Basis-Paketen der Rechtsschutzversicherer oftmals nicht automatisch mitversichert ist.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Das mag zum einen daran liegen, dass rechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Verträgen mit durchaus hohen Kostenbelastungen (Gerichtsgebühren, Kosten der anwaltlichen Rechtsvertretung, Sachverständigengutachten, etc.) verbunden sein können, sodass sich dies auch in den Versicherungsprämien niederschlägt. Zum anderen sind die Versicherungsbedingungen auch zum ARVS durchaus komplex: Die primäre Risikobeschreibung in Verbindung mit diversen Deckungsabgrenzungen bzw. bausteinspezifischen Risikoausschlüssen sorgen dafür, dass man für die Frage, ob ein bestimmter vertraglicher Rechtsstreit tatsächlich Versicherungsschutz findet, ganz genau hinsehen muss. (Anmerkung: ARB-Angaben beziehen sich – sofern nicht anderes erwähnt wird – auf die unverbindlichen Muster-ARB 2015 des VVO).

1. Schuldrechtliche Verträge des VN über bewegliche Sachen

Bereits die Überschrift zu Art. 23 ARB „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ deutet durch die Verwendung des Wortes „Allgemeiner“ darauf hin, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf die rechtliche Interessenwahrnehmung für sämtliche Arten von Verträgen bezieht. Die primäre Risikobeschreibung und die Deckungsabgrenzungen (siehe Pkt. 3. unten) konkretisieren, auf welche Verträge sich der Versicherungsschutz tatsächlich bezieht.

Zunächst beschreibt Art. 23.2.1. ARB, dass der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus „schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen“ umfasst. Daraus folgt, dass man sich jedenfalls Gedanken über folgende Teile der Risikobeschreibung machen muss, die kumulativ vorliegen müssen:

  • (a) schuldrechtliche Verträge +
  • (b) Verträge des VN +
  • (c) Verträge über bewegliche Sachen.

Nur wenn sämtliche dieser Elemente gleichzeitig vorliegen, besteht nach Art 23.2.1. 1. Halbsatz ARB (abgesehen von der Deckungserweiterung, die unter Pkt. 2. beschreiben wird) Versicherungsschutz.

Zum Kriterium „bewegliche Sachen“ ist anzumerken, dass in der Praxis bisweilen solche Fälle bei der Deckungsbeurteilung Probleme nach sich ziehen, bei denen das Vertragsverhältnis einen „Nahebezug“ zu unbeweglichen Sachen bzw. Liegenschaften aufweist. Dem OGH ist etwa zuzustimmen, dass ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft samt darauf bereits errichtetem Haus kein werkvertragliches Element enthält, sodass für rechtliche Auseinandersetzungen kein Versicherungsschutz besteht (OGH 7 Ob 85/22h = versdb 2022, 62). Der OGH hat aber nicht nur den Kaufvertrag selbst, sondern auch einen Treuhandvertrag zum Liegenschaftserwerb nicht als schuldrechtlichen Vertrag „über“ eine bewegliche Sache qualifiziert (OGH 7 Ob 97/17s = versdb 2018, 3). Außerdem werden etwa Verträge mit Immobilienmaklern über die Vermittlung von Liegenschaften von der Fachliteratur überwiegend ebenfalls als Verträge über unbewegliche Sachen angesehen (vgl. z.B. ZVers 2022, 9).

2. Reparatur- und sonstige Werkverträge des VN über unbewegliche Sachen

Art 23.2.1. 2. Halbsatz ARB beschreibt eine zunächst Erweiterung des Versicherungsschutzes zugunsten der Interessenwahrnehmung bei Streitigkeiten aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des VN über unbewegliche Sachen. Anschließend wird der Versicherungsschutz im Privatbereit jedoch teilweise wieder eingeschränkt (Art. 23.2.2. ARB), was die Frage nach der konkreten Deckungsbeurteilung in der Praxis nicht gerade einfacher macht. Im Überblick kann man diesen „2. Deckungsteil“ des AVRS folgendermaßen skizzieren:

  • (a) Reparatur- und sonstige Werkverträge +
  • (b) (wiederum) Verträge des VN +
  • (c) (diesmal auch) Verträge über unbewegliche Sachen;
  • (d) (Achtung:) teilweise Einschränkung des Versicherungsschutzes im Privatbereich.

Die erwähnte Einschränkung des Versicherungsschutzes nehmen die ARB regelmäßig im Privatbereich vor: Der Versicherungsschutz ist meist von der Nutzung der versicherten Gebäude oder Wohnungen (einschließlich dazugehörender Grundstücke) zu eigenen Wohnzwecken abhängig. Auch hier sind aber wieder diverse Details zu beachten.

Beispiel 1: Hat der VN in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude etwa 2 Wohnungen, von denen er bloß eine selbst benützt, die andere jedoch vermietet, erstreckt sich der Versicherungsschutz im Fall einer Reparatur bloß auf Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch dient die 2. Wohnung der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung. Diesfalls besteht nach Art. 23.2.2. letzter Absatz ARB Versicherungsschutz in vollem Umfang.

Von Prof. Mag. Erwin Gisch

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA, ist Rechtsschutz-Spezialist (ehemaliger Bereichsleiter für Versicherungstechnik und -Recht und vormaliger Rechtsschutz-Schadenleiter), Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, der WU-Wien und am Juridicum in Wien.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Jänner-Ausgabe!

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