Nach einem Einbruchsdiebstahl klagte die Versicherungsnehmerin auf Ersatz der gestohlenen bzw. beschädigten Sachen. Der Versicherer lehnte die Deckung für den Schadensfall ab und wendete ein, dass die Versicherungsnehmerin nicht dargelegt habe, welcher konkrete Schaden tatsächlich entstanden sei.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Wie ist die Rechtslage?
In der nunmehr vorliegen Entscheidung zu GZ 7 Ob 110/22k vom 24.08.2022 bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Beweislast, wie auch die Behauptungslast für den eingetretenen Versicherungsfall nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer trifft.
Die Versicherungsnehmerin habe im gegenständlichen Prozess jedoch nicht dargelegt, welche vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag umfassten Sachen gestohlen, beschädigt oder zerstört wurden. Hinsichtlich des Wertes der gestohlenen Sachen habe die Versicherungsnehmer zudem lediglich auf die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. Bei den vorgenommenen Klagsausdehnungen und Klagseinschränkungen habe sie nicht erklärt, wie sich das Klagebegehren konkret zusammensetze. Die Rechtsansicht der Versicherungsnehmerin, die konkrete Darlegung der einzelnen Beschädigungen durch den Einbruchsdiebstahl sei nicht geboten, ist laut Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar und unrichtig. Zusammenfassend sei die Versicherungsnehmerin somit ihrer Behauptungslast nicht ausreichend nachgekommen und sei das Klagebegehren daher zurecht vom Berufungsgericht wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen worden.
Schlussfolgerung
Im vorliegenden Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Behauptungs- und Beweislast des Schadenfalls den Versicherungsnehmer trifft. Dieser muss im Einzelfall konkret darlegen, welcher Schaden entstanden ist und wie sich dieser aufschlüsselt. Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadens gegenüber der Versicherers muss daher der Schaden sowie die Schadenshöhe konkret dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Ein bloßer Verweis auf noch einzuholende Gutachten reicht nicht aus.
Unsere Kanzlei steht Ihnen mit einem Team von Experten in sämtlichen versicherungs- und schadenersatzrechtlichen Fragen gerne beratend zur Verfügung.
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