Das Wohnhaus eines Versicherungsnehmers wurde durch einen Brand beschädigt. Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin von der Versicherung die Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes. Die Versicherung lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass die Wiederherstellung des versicherten Objektes nicht gesichert sei.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss für sein Wohnhaus unter anderem eine Feuerversicherung ab. Das versicherte Wohnhaus wurde in der Folge durch einen Brand beschädigt. Der Versicherungsnehmer forderte daher von der Versicherung die Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes. In diesem Zusammenhang wurden vom Versicherungsnehmer Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen und Absichtserklärungen zur Wiederherstellung vorgelegt. Die Versicherung beglich jedoch lediglich den Zeitwertschaden und lehnte die Zahlung der Wiederherstellungskosten mit der Begründung ab, dass die Wiederherstellung des versicherten Objektes nicht gesichert sei. Daraufhin brachte der Versicherungsnehmer eine Klage gegen die Versicherung ein.
Wie ist die Rechtslage?
Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass bei einer Beschädigung der versicherten Sache vorerst lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts besteht. Ein Anspruch auf Zahlung der Wiederherstellungskosten entstehe erst dann, wenn gesichert sei, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet werde.
Ausgehend davon bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung vom 07.07.2022 (7 Ob 46/22y) die Rechtsansicht der Versicherung und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Die Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt nach Ansicht des OGH von den Umständen des Einzelfalles ab. Zwar könne eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden. Es müsse jedoch ausreichend sein, wenn angesichts der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
Die Vorlage von Kostenvoranschlägen und Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur seien allerdings für die Sicherung der Wiederherstellung keinesfalls ausreichend. Dadurch könne die Fälligkeit der Gesamtentschädigung nicht begründet werden.
Schlussfolgerung
Mit dieser Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof seine strenge Judikatur im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsklausel. Für eine erfolgreiche Geltendmachung der Wiederherstellungskosten ist es daher ratsam, dass der Versicherungsnehmer bindende Aufträge an Professionisten erteilt bzw. bereits mit der Wiederherstellung beginnt. Dadurch kann der Versicherungsnehmer im Einzelfall nachweisen, dass die Entschädigung auch tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird und keine Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
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