AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
versdb 2023, 45
Unfallversicherung
7Ob103/23g
Behandlungskosten Bandscheibenvorfall
Nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 13.1 U500 werden nur Heilkosten ersetzt, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden, das heißt Kosten, die der Behebung kausaler Folgen des Unfalls dienten.
Die MRT-Kosten und die Selbstbehalte für die Krankenhausaufenthalte wurden im Zuge der Behandlung der Bandscheibenvorfälle aufgewendet. Da diese nicht durch den Sturz verursacht wurden, standen die genannten Kosten auch nicht im Zusammenhang mit der Behebung von (kausalen) Unfallfolgen.
versdb 2023, 44
Rechtsschutz
7Ob86/23g
Dieselabgasmanipulationssoftware - Ausschluss Wettbewerbsrecht
Entgegen der Ansicht des Versicherers beurteilte der EuGH in seiner Entscheidung C-100/21 Artikel 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) nicht dahin, dass diese Bestimmung den fairen Wettbewerb regle. Einen Bezug zum fairen Wettbewerb stellte der EuGH lediglich im Zusammenhang mit den in Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge in der durch die Verordnung (EG) Nr 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung (Rahmenrichtlinie) vorgesehenen Sanktionen her.
Der VN hat hier Deckung für das in Pkt 2.1 dargestellte Begehren (Schadenersatz aufgrund Dieselabgasmanipulationssoftware) beansprucht und zusätzlich ausdrücklich klargestellt, dass er sich im Haftpflichtprozess weder auf kartellrechtliche noch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen werde. Damit ist auch klargestellt, dass die Verfolgung der letztgenannten Ansprüche vom vorliegenden Deckungsbegehren und daher dem auf dessen Grundlage ergangenen Feststellungsurteil nicht umfasst sind.
Der Ausschluss Wettbewerbsrecht kommt nicht zur Anwendung.
versdb 2023, 43
Lebensversicherung
7Ob78/23f
Ablösesumme und Rückkaufswert
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel erhält der VN, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat (hier: Februar 2007), einen als „Ablösesumme“ bezeichneten Betrag von EUR 5.323,96 zuzüglich eines Betrags von EUR 4.092,02, der als „Rückkaufswert des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Damit ist für den durchschnittlichen VN völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus diesen (zwei) Positionen zusammensetzt, wovon eine als „Ablösesumme“ und die andere als „Rückkaufswert des bis dahin erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherer in seinem Schreiben an den VN anstelle der oben genannten Positionen die Begriffe „Rückkaufswert“ und „Gewinnbeteiligung“ verwendet hat.
versdb 2023, 42
Rechtsschutz
7Ob56/23w
Erfolgsaussichtenprüfung
Bringt der VN selbst nicht zur Darstellung, inwieweit die Beklagten des Haftpflichtprozesses – das ihnen vom VN vorgeworfene Verhalten unterstellt – damit den Schaden des VN verursacht hätten, bleibt der Sachverhaltsvortrag des VN für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Haftpflichtprozess unvollständig und unschlüssig. Der Versicherer kann daher aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagsführung die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
versdb 2023, 41
Haftpflichtversicherung
7Ob93/23m
Betriebliche Tätigkeit: Klärung im Deckungsprozess
Aus dem Aufforderungsschreiben folgt ausreichend klar, dass der regressierende Feuerversicherer Ersatz für die von ihm erbrachte Versicherungsleistung vom VN (der Privathaftpflichtversicherung) fordert, dem er vorwirft, im Zuge der Reparatur eines Fahrzeugs den Brand schuldhaft verursacht zu haben. Die Frage, ob der Schaden im Zusammenhang mit einer privaten, betrieblichen oder – ohne entsprechende Genehmigung ausgeübte – gewerbsmäßigen Tätigkeit entstanden ist, ist für die materielle Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs jedoch nicht entscheidungsrelevant. In einem solchen Fall sind die Feststellungen über die – allein – im Deckungsprozess notwendigen Tatfragen aber jedenfalls in diesem zu treffen.
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