7Ob54/24b
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Für die Bemessung des Ersatzumfangs des Gebäudeschadens ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich. Wenn der VN nach der Bedingungslage den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist demnach der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann danach einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat. Sofern in den Versicherungsbedingungen hingegen keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgesehen sind, ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung in vollem Umfang zu leisten; zahlt daher der VN weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute. Zahlt somit der VN weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute.
versdb 2024, 38
Allgemein
7Ob54/24b
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