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Motorsport in der Unfallversicherung

Motorsport in der Unfallversicherung

31. Juli 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Naturgemäß ist das Motorsportrisiko in für den Versicherer ein eher unbeliebtes Risiko. Es gibt aber viele unterschiedliche Ausgestaltungen des Motorsportausschlusses am Markt. Vom Ausschluss erfasst ist nicht immer nur der Rennsport – schnell kann ein Unfall beim Gokart-Fahren bei einem Firmenausflug zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 7/31/2020

Von Ewald Maitz, MLS (Foto)

Ausgeschlossen sind nach den Musterbedingungen des VVO Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen. Der Ausschluss bezieht sich auch auf solche Wettbewerbe, bei denen es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht, weil eine entsprechende Einschränkung in den Bedingungen nicht vorgesehen ist. Die Bedingungen führen zur Klarstellung an, dass auch Wertungsfahrten nicht versichert sind. Geht es also beim Wettbewerb um das gleichmäßige Absolvieren eines Parcours, sind auch Unfälle in diesem Zusammenhang vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wer ist Beteiligter?

Fraglich ist, in welcher Eigenschaft die versicherte Person am Rennen „beteiligt“ sein muss, damit der Ausschluss wirksam wird. Nach den deutschen Musterbedingungen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen ausgeschlossen, wobei klargestellt wird, dass jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs Teilnehmer ist. Der Ausschluss geht nach den österreichischen Bedingungen aber weiter. Beteiligt sind neben den Fahrzeuginsassen auch Streckenposten oder Angehörige des Fahrerlagers. Beteiligt bedeutet mE nur aktiv beteiligt, weil Zuschauer wohl vom Ausschlusstatbestand nicht umfasst sind. Eine Klarstellung schadet in diesem Fall nicht, um eine überraschende Schadenablehnung zu vermeiden.

Marktabweichung (bloßes) Fahren auf Rennstrecken

Nachdem die Musterbedingungen des VVO keinerlei rechtliche Relevanz haben, weichen Bedingungen von Versicherern häufig von diesen Musterbedingungen ab. So gibt es auch Versicherungsprodukte, bei denen vom Motorsportausschluss auch Unfälle erfasst sind, die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, entstehen. Zu einer ähnlichen Formulierung gibt es auch bereits eine Entscheidung des OGH (7 Ob 132/15k). Andere Versicherer schließen beispielsweise das Befahren von Motocross – Strecken generell vom Versicherungsschutz aus.

Da Ausschlüsse absolut gelten, ist auch die einmalige Ausübung der ausgeschlossenen Tätigkeit bereits nicht mehr versichert. Befährt man also nur einmal etwa bei einem Betriebsausflug eine Rennstrecke oder Gokart – Strecke, dann ist der Versicherer hier wohl leistungsfrei.

Übersicht Marktabweichungen

Am Markt gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Varianten des Motorsportausschlusses:

  • genereller Ausschluss von motorsportlichen Wettbewerben,
  • Ausschluss von motorsportlichen Wettbewerben zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten,
  • genereller Ausschluss von motorsportlichen Wettbewerben inkl. bloßes Fahren auf Rennstrecken.

Zu beachten ist immer auch, dass unabhängig vom Ausschlusskatalog der Versicherungsnehmer auch verpflichtet ist, derartige Risiken im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu melden bzw. als Gefahrerhöhung anzuzeigen.

Quellen: versdb, Kommentar AUVB – Verlag Österreich

Titelbild: ©AA+W - stock.adobe.com

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