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Grob fahrlässig herbeigeführter Einbruchdiebstahl

Grob fahrlässig herbeigeführter Einbruchdiebstahl

14. Juni 2022

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6 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Im vorliegenden Fall hat ein Einbrecher aus einem Wertschutzschrank Münzen im Wert von 25.154 Euro gestohlen. Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt, der sich noch dazu im selben Raum wie der Wertschutzschrank befand. Die Versicherung lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, woraufhin der Versicherungsnehmer Klage einreichte.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/14/2022

Der Kläger (Versicherungsnehmer) hat mit der Beklagten (Versicherung) einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, mit welchem unter anderem das Risiko von Schäden infolge von Einbruchsdiebstählen versichert worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2007) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:

„Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren:
[…]
1.4.1.2 Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter gemäß Punkt 1.4.1.1 einbricht und […]
– ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich gebracht hat
[...]“

Im Büro des Klägers befand sich ein Wertschutzschrank. Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt. Dieser Rollcontainer befand sich wiederum im selben Raum, und zwar in unmittelbarer Nähe des Wertschutzschrankes. Im vorliegenden Fall hat ein Einbrecher die Kellertüre des Klägers aufgebrochen und ist auf diesem Weg in das Haus und in weiterer Folge in das Büro des Klägers eingedrungen. Anschließend hat der Einbrecher aus dem vom Versicherungsschutz umfassten Wertschutzschrank versicherte Münzen im Wert von 25.154 Euro gestohlen. Nachdem von der Beklagten jegliche Versicherungsleistung abgelehnt wurde, hat der Kläger eine entsprechende Klage eingebracht.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich dabei um einen Risikoausschluss. Sowohl das Vorliegen dieses Risikoausschlusses als auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers müssen vom Versicherer bewiesen werden. Im Versicherungsvertragsrecht ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Durch ein solches Fehlverhalten muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und ist bei der Zumutbarkeit von Maßnahmen auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der Versicherungsnehmer angehört.

In der vorliegenden Konstellation kam der OGH (7 Ob 93/19f) zum Ergebnis, dass es leicht voraussehbar und naheliegend ist, dass ein Einbrecher in einem so sichtbar in der Nähe eines Wertschutzschranks aufgestellten, wenn auch versperrten Büromöbel als einem der ersten Orte Schlüssel vermutet und einen dort aufgefundenen Schlüssel, mag er auch nicht gekennzeichnet gewesen sein, am nächstgelegenen Safe ausprobiert. Aus Sicht des OGH war daher der Verwahrungsort der Schlüssel offenkundig untauglich und hat der Versicherungsnehmer dadurch die Schadenwahrscheinlichkeit erhöht. Der OGH wies daher die Klage ab, da die Beklagte aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei war.

Im Übrigen lag – ausgehend vom Wortlaut der Bedingung – auch kein Anwendungsfall des Art 2.1.4.1.2 ABH 2007 vor. Zwar wurde der Wertschutzschrank mit dem richtigen Schlüssel geöffnet, allerdings wurde dieser Schlüssel nicht durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten erlangt. Ein Rollcontainer ist nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine andere Räumlichkeit als die Versicherungsräumlichkeit.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Ob ein Fehlverhalten wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Schlüssel für ein versperrtes Objekt sollten jedoch keinesfalls im selben Raum bzw. in der unmittelbaren Nähe aufbewahrt werden.“

Dr. Weinrauch im AssCompact Live TV
Dr. Roland Weinrauch referiert unter dem Motto "WEINRAUCH schafft KLARHEIT - Maklerhaftung aktuell“ im AssCompact im AssCompact Live TV. Die Termine: 
 

Foto oben: Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: © nokturnal – stock.adobe.com

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