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Einseitige Kündigung durch den Versicherer gröblich benachteiligend

Einseitige Kündigung durch den Versicherer gröblich benachteiligend

13. Mai 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Viele Versicherungsarten zeichnen sich dadurch aus, dass der Versicherer nicht einmalig eine Leistung erbringt, sondern über einen längeren Zeitraum. Ob der Versicherer diesen Zeitraum willkürlich verkürzen kann, klärt der OGH in 7 Ob 189/19y vom 16.12.2019.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 5/13/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger

Sachverhalt

Zwischen den Streitteilen besteht ein Krankengeldversicherungsvertrag für selbständig Erwerbstätige. Nach den AVB erlischt die Versicherung, wenn Krankengeld für ein oder mehrere Krankheiten innerhalb von drei Versicherungsjahren insgesamt durch 364 Tage bezahlt wurde. Der Vertrag kann allerdings durch den Versicherer gekündigt werden, und zwar mit Ablauf des Versicherungsjahres. In diesem Fall erlischt die Leistungspflicht nach Ablauf von vier Wochen ab Beendigung des Versicherungsvertrages. Am 10.10.2015 zog sich die VN bei einem Sturz eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Der Versicherer erklärte die Kündigung des Vertrages mit 28.02.2016 und erbrachte daher bis 28.03.2016 Taggeldzahlungen, also nur für knapp sechs Monate. Die VN forderte Leistungen bis 01.01.2017. Die Leistungspflicht des Versicherers aus dem bereits eingetretenen Versicherungsfall werde durch die Aufkündigung nicht tangiert. Die entsprechende Bestimmung der AVB sei gröblich benachteiligend.

Entscheidungsgründe

Das Interesse des VN besteht grundsätzlich an einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag bis zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit, jedenfalls aber bis zu dem in den AVB angeführten Ausmaß von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren. Dieses Interesse steht im Widerspruch zum Interesse des Versicherers an der sofortigen Leistungsfreistellung vier Wochen nach Vertragsbeendigung und damit der Beendigung seiner Verpflichtung, auch noch nach Vertragsende ohne einen Anspruch auf Prämienzahlung Versicherungsleistungen erbringen zu müssen. Vor dem Hintergrund der im freien Ermessen stehenden Möglichkeit des Versicherers, den Vertragsvertrag kündigen zu können, erweist sich die Beschränkung der Deckung für schwebende Versicherungsfälle als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Durch eine mögliche Kündigung des Vertragsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der VN unerwartet in die Lage kommen, nicht einmal annähernd den in den AVB genannten Leistungsbezug zu erhalten. Dies weicht aber deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen VN ab.

Kommentar

Es liegt hier ein sogenannter gedehnter Versicherungsfall vor, bei dem für den Umfang der Leistung nicht das schrittweise Eintreten des Ereignisses maßgeblich ist, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. In einem solchen Fall muss der Versicherer regelmäßig auch dann Leistungen erbringen, wenn der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles beendet wurde. Liegt der Beginn des gedeckten Versicherungsfalls innerhalb des Haftungszeitraumes, ist der Versicherer ungeachtet der Beendigung des Versicherungsfalls im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bei der hier gegebenen abweichenden Regelung hat es der Versicherer jederzeit in der Hand, durch Kündigung des Vertrages zum Ablauf des Versicherungsjahres seiner Leistungspflicht zu entgehen, was insbesondere dann für den VN prekär ist, wenn die Versicherungsperiode kurz nach dem Versicherungsfall endet. Dies hat der OGH zu Recht als gröblich benachteiligend angesehen.

Ebenfalls nachzulesen in der aktuellen Mai-Ausgabe von AssCompact

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