7Ob162/22g
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für die von der Klägerin (VN) selbst durchgeführten Aufräumarbeiten nicht die von ihr geltend gemachten Kosten für (fiktive) Fremdleistungen anzusetzen seien, sondern ein in Anwendung des § 273 ZPO reduzierter Betrag, ist nicht korrekturbedürftig, zumal die Klägerin ansonsten bereichert wäre.
versdb 2023, 10
- Allgemein
7Ob162/22g
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