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Die Haftung(sdeckung) der Deliktsunfähigen

(Bild: ©fotomek - stock.adobe.com)

Die Haftung(sdeckung) der Deliktsunfähigen

02. Mai 2024

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Bekanntlich versteht man unter Deliktsfähigkeit die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Politisch wird gegenwärtig die Herabsetzung des Deliktsunfähigkeitsalters von 14 Jahren diskutiert, gesetzlich aber sind und bleiben Jugendliche (derzeit) unter 14 Jahren deliktsunfähig, d.h. nicht strafbar.

Artikel von:

Mag.iur. Alexander Gimborn

Mag.iur. Alexander Gimborn

ÖVM-Präsident

Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Um – rein prinzipiell gesehen – eine Haftung aufgrund eigenen Verhaltens zu begründen, muss die rechtswidrige und objektiv vorwerfbare Schadensverursachung auch subjektiv vorwerfbar sein können. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person dazu fähig ist, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Die Deliktsfähigkeit stellt sohin ein wesentliches Element der Verschuldenshaftung dar, hinter welcher der Gedanke steht, dass jedermann für jenes Verhalten die Folgen tragen soll, welches er selbst zu verantworten hat. Insofern ist es schlüssig, dass die Zurechnung der Folgen eines konkreten Verhaltens zu einer Person deren hinreichende Einsichtsfähigkeit bzw ein gewisses Maß an geistiger Reife voraussetzt. Als Ausnahme von der Deliktsunfähigkeit kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen dennoch eine Billigkeitshaftung nach § 1310 des Deliktsunfähigen selbst eintreten. Warum?

Nun haben aber eine Vielzahl Minderjähriger eine Deckungsvorsorge im Rahmen einer Haftpflichtversicherung als mitversicherte Person. Prinzipiell sind Minderjährige „vermögenslos“, dennoch wird durch die ständige Rechtsprechung das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung als Vermögen im Sinne des §1310 ABGB anerkannt. Warum?

Weil ein etwaiger Anspruch auf Versicherungsleistung gegen den Versicherer zum Vermögen des (mit)versicherten Schädigers gerechnet wird (siehe 2Ob83/09h). Prinzipiell stellt eine Versicherung zwar kein Vermögen im eigentlichen Sinn dar, aber der Versicherte erfährt durch die Schadenersatzpflicht ja keine Belastung. Rechtsdogmatisch könnte man diese „rechtliche Konstruktion“ durchaus kritisch diskutieren, folgt plötzlich das Gesetz der Versicherung, was in unserer (Haftpflicht-) Rechtsordnung ja bekanntlich genau umgekehrt ist. Wir fassen zusammen: Das Vorliegen einer Haftpflichtdeckung eines Minderjährigen stellt ein Vermögen dar.

Spannend wird dann der Einwand eines großen österreichischen Versicherers im Schadenfall eines unmündig Minderjährigen: Bei dem Jugendlichen handelt es sich um eine Person im Alter von unter 14 Jahren, die somit deliktsunfähig ist und man keine Leistung erbringen kann. Da fällt einem folgende Stilblüte ein: Der Tierpark ist toll: Da kann man Tiere sehen, die gibt´s gar nicht. Der Maklertipp mit Appell an die Versicherungswirtschaft lautet somit wie folgt: „Irren ist menschlich, aber aus Leidenschaft im Irrtum zu Verharren ist teuflisch“.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Mai-Ausgabe!

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