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ÖVM Maklertipp: Die Haftung des Versicherungsmaklers hat Grenzen!

(Bild: © HN Works – stock.adobe.com)

ÖVM Maklertipp: Die Haftung des Versicherungsmaklers hat Grenzen!

05. Dezember 2023

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Manchmal stellt man sich als Praktiker die Frage, wie es möglich ist, dass Prozesse (in diesem Fall eine Schadenersatzklage) ernsthaft geführt werden können. Vielleicht liegt es nur an der Tatsache, dass „ja eh“ eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Artikel von:

Gerhard Veits

Gerhard Veits

ÖVM Vorstand, Versicherungsrechtsexperte und Geschäftsführer der Veits & Wolf Versicherungsmakler GmbH

Der Kunde erhielt im März 2018 über seinen Versicherungsmakler wunschgemäß ein Angebot für den Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung. In diesem Offert wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses auf den aktuell gültigen Tarifen beruht und eine Gültigkeit von zwei Wochen hat und dass sich die Prämie nach dem Beitrittsalter der versicherten Person richtet.

Das Beitrittsalter wiederum richtet sich nach jenem Geburtstag – im vorliegenden Fall der 17.12. – das dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt. Der Kunde reagierte auf das Angebot aber erst Ende Juli 2018. Wiederum einen Monat später, also Ende August 2018 traf der Kunde die Entscheidung zum Abschluss der Versicherung. Daher erhöhte sich das versicherungstechnische Eintrittsalter um ein Jahr und die Prämie erhöhte sich ebenfalls.

Der Kunde, mittlerweile der Versicherungsnehmer, konnte aber offenbar kein Verständnis für die vom Angebot abweichende (höhere) Prämie aufbringen. In einer Klage wirft er seinem Makler einen Beratungsfehler vor und fordert Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus der Erhöhung der Versicherungsprämie seines Krankenversicherungsvertrags.

Dieser Rechtsstreit zog sich letztlich durch alle Instanzen und machte eine Entscheidung des OGH erforderlich. Dieser wiederum entschied – wohl kaum überraschend – dass den Versicherungsmakler kein Verschulden und damit auch keine Schadenersatzverpflichtung trifft.

OGH Urteilsbegründung

In seiner Urteilsbegründung stellte der OGH fest, dass der Kläger (VN) den Makler in Bezug auf den Neuabschluss nach dem Angebot von März 2018 erst wieder Ende Juli 2018 kontaktierte und der mehrmonatige Zeitraum, den der Kläger für seine Entscheidungsfindung benötigte (bis August 2018), nicht auf Verzögerungen des Maklers zurückzuführen war. Der Kläger musste schon aufgrund des Angebots sowohl von der befristeten Bindung als auch von der Relevanz seines Alters wissen. Im Übrigen muss dem durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher klar sein, dass Angebote von Versicherungen nicht unbefristet Gültigkeit entfalten und insbesondere bei Krankenversicherungen das Alter ein entscheidender Faktor der Prämienkalkulation ist.

Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, den Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. An diesem Leitsatz ist nicht zu rütteln. Wenn aber die Entscheidungsfreudigkeit eines Kunden derart beeinträchtigt ist, dass dieser mehrere Monate für die Annahme eines befristeten Angebotes benötigt, findet die Verantwortung des Versicherungsmaklers ein Ende.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Dezember-Ausgabe!

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