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Corona und Cyber-Attacken belasten Unternehmen und Managements

Corona und Cyber-Attacken belasten Unternehmen und Managements

13. Oktober 2021

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6 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Als wären die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die nicht enden wollende Pandemie nicht schon genug, sind Betriebe und deren verantwortliche Führungskräfte von einer immer stärker steigenden Zahl an Cyber-Attacken und deren Folgen bedroht.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/13/2021

Von Dr. Helmut Tenschert, Unabhängiger und zertifizierter Bildungsträger für Versicherungsmakler und -agenten (Foto)

Die befürchtete Insolvenzwelle ist bis dato nicht eingetreten, es wäre allerdings verfehlt, davon auszugehen, dass diesbezüglich bereits alles ausgestanden ist. Der Staat verlegt die Rückzahlungen von Steuern und Abgaben in fernere Zeiten, aber irgendeines Tages wird es auch damit zu Ende sein. Und spätestens dann werden die Konkursraten nach oben gehen. Dass die „Zombie-Unternehmen“ verschwinden werden, ist nicht überraschend, die hätten vielfach auch ohne Corona die wirtschaftliche Existenz auf Dauer nicht geschafft. Es kann aber leider auch bonitätsstärkere Betriebe belasten, wenn die offenen Rechnungen einiger Geschäftspartner wegen deren Insolvenz nicht einbringlich gemacht werden können. Es ist zu hoffen, dass daraus resultierende Anschlusskonkurse in der Minderheit bleiben werden. Bekanntlich hängt nach Konkursverfahren über deren ehemalige Geschäftsführer das Damoklesschwert einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch den Masseverwalter für behauptete Verletzungen von Sorgfaltspflichten.

Es muss aber nicht gleich der Untergang des anvertrauten Betriebes sein, Unbill kann den Verantwortungsträgern von anderer Seite, nämlich den Eigentümern und Gesellschaftern, drohen.

Eine Konfrontation von Geschäftsführern mit Ansprüchen, etwa für die finanziellen Auswirkungen von Cyber-Attacken, ist durchaus auch durch das eigene Unternehmen im Rahmen der Innenhaftung denkbar.

Druck auf Führungskräfte steigt

Mitglieder von Geschäftsleitungen müssen immer mehr damit rechnen, für finanzielle Unternehmenseinbußen aus (vermeintlichen) Fehlentscheidungen herangezogen zu werden. Schadenersatzansprüche werden gegen sie gerichtet, die für Betroffene die Zerstörung ihrer Reputation und die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedeuten können.

Die Haftung der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist besonders streng. Sie ist persönlich, unbegrenzt mit dem gesamten Privatvermögen und zusätzlich solidarisch mit weiteren Geschäftsführern. Erschwerend wirkt darüber hinaus die Umkehr der Beweislast, das heißt, der belangte Geschäftsführer muss sich von den Vorwürfen freibeweisen.

Immer öfter wird von Geschädigten versucht, sich die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche insofern zu erleichtern, als über eine Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die Einleitung eines Strafverfahrens zu erreichen. Mit einem Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den belangten Schädiger kann dann im Falle einer Verurteilung auch ein Zuspruch zivilrechtlicher Schadenersatzforderungen erfolgen. In diesem Fall würden in einem nachfolgenden Zivilprozess nur mehr die Höhe des Anspruches auszustreiten sein. Erleichtert wäre das zusätzlich durch den Umstand, dass dem vormaligen Privatbeteiligten im Strafverfahren aufgrund der Parteistellung dort der freie Zugang zu allen Protokollen und Beweismitteln offensteht, die dann bequem verwertet werden können.

D&O-Versicherungen kombiniert mit spezifischen Strafrechtsschutzversicherungen

Das ist Grund dafür, dass es äußerst sinnvoll ist, D&O-Versicherungen mit spezifischen Strafrechtsschutzversicherungen zu kombinieren, um durchgängigen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

In Österreich gibt es eine Priorität des Strafrechts vor Zivilrecht, das bedeutet, dass Schadenersatzansprüche erst dann gerichtlich behandelt werden, wenn ein vorangegangenes Strafverfahren rechtskräftig beendet worden ist. Selbst in Fällen von Einstellungen oder Freisprüchen von/nach Strafprozessen ist der Kostenersatz für die anwaltlichen Verteidigungskosten völlig unzureichend. Ein Großteil der Honorare bleibt da beim Beschuldigten hängen, sofern keine Strafrechtsschutzversicherung mit erweiterter Deckung besteht.

Insbesondere bei Strafrechtsschutzversicherungen ist es überhaupt unmöglich, ein Verfahren unabhängig von dessen Ausgang ohne Kostenbelastung für den Versicherer zu beenden. Das ist der Grund dafür, dass für derartige Produkte hohe Beiträge verlangt werden müssen, was oftmals nicht verstanden wird.

Vermögenschadenhaftpflicht: Kaum österreichische Anbieter zu finden

Bedauerlicherweise engagiert sich der österreichische Versicherungsmarkt bei Vermögenschadenhaftpflichtversicherungen kaum, sodass man gezwungen ist, auf ausländische Anbieter zurückzugreifen. Vor allem deutsche, englische und US-amerikanische Gesellschaften sind hier aktiv und bieten Absicherungen für österreichische Kunden an. Ratsam ist es, bei der Auswahl von einschlägigen Produkten einen genauen Blick auf die Leistungsinhalte der Lösungen zu werfen, zumal diese signifikante Unterschiede aufweisen. Nur die Prämie als Parameter für die richtige Wahl heranzuziehen, ist ein ganz schlechter Ratgeber.

Bei Cyber-Versicherungen sieht es da besser aus, in diesem neuen Segment des Versicherungswesens gibt es einige heimische Versicherungsunternehmen, die entsprechende Lösungen zur Verfügung stellen.

Alleine der Zugriff auf unverzichtbare Dienstleister im Falle einer Cyber-Attacke und deren Unterstützung lässt eine solche Versicherung mehr als sinnvoll erscheinen.

Resümee

Resümierend ist festzustellen, dass durch Corona und Cyber die Anforderungen an die freien Berater noch einmal gestiegen sind, die von ihnen betreuten und neu akquirierten Unternehmen und deren Leiter ausführlich über das hohe Risiko zu informieren.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe

Titelbild: ©photoschmidt – stock.adobe.com

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