zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Beweisführung im Falle eines Unfalltods

(Bild: © Nedrofly – stock.adobe.com)

Beweisführung im Falle eines Unfalltods

08. Mai 2024

|

3 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Der Versicherungsnehmer hat bei dem Versicherer einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem die Ehefrau des Versicherungsnehmers mitversichert war. Die Mitversicherte wurde bei einem Zusammenstoß mit einem Zug getötet. Im Verfahren auf Leistungen aus der Unfallversicherung war fraglich, ob es sich um einen Suizid oder einen Unfalltod handelte und wie die Beweisführung in einem solchen Fall zu führen ist. (7Ob35/24h)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Dem Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen * Bedingungen für die Unfall-Versicherung (AUVB 2008) zu Grunde, welche lauten:

Artikel 2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (siehe Art 6, Begriff des Unfalls).

[...]
Artikel 6
Begriff des Unfalls
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

[...]

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 06.03.2024, Geschäftszahl: 7Ob35/24h, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls (hier Unfall) nach der allgemeinen Risikobeschreibung den Versicherungsnehmer trifft (RS0043438). Hierfür reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Umstände aufzeigt, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen. Gelingt es dem Versicherer wiederum Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er unabhängig davon unfreiwillig einen Unfall erlitten hat. (RS0080921; 7 Ob 172/12p).

Es ist nach der Rsp. des OGH nicht entscheidend, ob ein Unfalltod mit Sicherheit festgestellt werden kann, sondern nur, ob dafür ein so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad der Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch daran zweifeln kann.

Auch wenn grundsätzlich der Versicherer gem § 181 VersVG den Ausschlussgrund seiner Leistungsfreiheit zu beweisen hat, enthält Art 6 AUVB keinen Ausschluss, sondern eine primäre Risikoumschreibung.

Auch wenn die österreichische Rechtsordnung den Ausdruck „strikte Beweisführung“ nicht kennt und schlussendlich nur die Überzeugung des Richters dafür maßgeblich ist, welche Umstände als erwiesen angenommen werden, muss in Fällen, bei denen schwerwiegende Argumente für die Leistungsfreiheit des Versicherers sprechen, der Versicherungsnehmer eine Beweislage schaffen, aus der sich gewichtige Argumente ergeben, die das Gegenteil darstellen.

Schlussfolgerungen

Ist Zweifelhaft, ob ein Unfalltod vorliegt, muss dieser nicht mit Sicherheit festgestellt werden, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit so hoch sein, dass kein vernünftiger Mensch daran zweifeln kann.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

FINABRO: Neustart nach Buyout

FINABRO: Neustart nach Buyout

08.05.24

|

1 Min.

Neues Elektroauto finanzieren und 200 Euro Ladebonus sichern

Neues Elektroauto finanzieren und 200 Euro Ladebonus sichern

08.05.24

|

1 Min.

Helvetia Unfallstudie: Mehr Menschen sichern sich gegen Unfälle ab, Beratung entscheidend

Helvetia Unfallstudie: Mehr Menschen sichern sich gegen Unfälle ab, Beratung entscheidend

07.05.24

|

4 Min.

AssCompact Umfrage Kfz, BAV und bester Service gestartet

AssCompact Umfrage Kfz, BAV und bester Service gestartet

07.05.24

|

2 Min.

Neue Prokuristin bei der Merkur Lebensversicherung

Neue Prokuristin bei der Merkur Lebensversicherung

07.05.24

|

1 Min.

GRAWE AG verzeichnet 2023 Prämienwachstum und Gewinnanstieg

GRAWE AG verzeichnet 2023 Prämienwachstum und Gewinnanstieg

07.05.24

|

2 Min.

Generali SME EnterPRIZE – Letzte Chance für Bewerbung

Generali SME EnterPRIZE – Letzte Chance für Bewerbung

07.05.24

|

3 Min.

Deckungsabgrenzung Betriebs-Rechtsschutz – Fahrzeug-Rechtsschutz (?)

Deckungsabgrenzung Betriebs-Rechtsschutz – Fahrzeug-Rechtsschutz (?)

06.05.24

|

6 Min.

ESG-Seminar: Die neue Herausforderung Nachhaltigkeit

ESG-Seminar: Die neue Herausforderung Nachhaltigkeit

06.05.24

|

2 Min.

Neuer CORUM Sales Director für Mittel- und Westösterreich

Neuer CORUM Sales Director für Mittel- und Westösterreich

06.05.24

|

2 Min.

Maßgeschneidert: Ablebensversicherung mit höheren Summengrenzen

Maßgeschneidert: Ablebensversicherung mit höheren Summengrenzen

06.05.24

|

2 Min.

Kostenintensive Abwehr von Schadenersatzforderungen – Live TV & IDD

Kostenintensive Abwehr von Schadenersatzforderungen – Live TV & IDD

06.05.24

|

2 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)