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Zwölfjährigen Skater trifft Mitverschulden an Verkehrsunfall

Zwölfjährigen Skater trifft Mitverschulden an Verkehrsunfall

05. November 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Zwölfjähriger verursachte beim Skateboardfahren einen Auffahrunfall. Einer der beteiligten Unfalllenker forderte daraufhin vom Kind Schadenersatz, da der Bub als Zwölfjähriger bereits die grundlegenden Vorschriften des Straßenverkehrs beachten hätte müssen. Laut OGH sind jedoch drei Kriterien entscheidend, ob Kinder unter 14 Jahren haften.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 11/5/2020

Was ist passiert?

Ein Kind war in seiner Wohnsiedlung auf einer wenig befahrenen Straße mit dem Skateboard unterwegs. Noch vor einer querenden Bundesstraße beabsichtigte das Kind zu wenden, als plötzlich ein Rad des Skateboards aufgrund eines am Boden befindlichen Steinchens blockierte. Aus diesem Grund sprang der Bub vom Skateboard, beschleunigte dabei jedoch unwillkürlich das Brett, woraufhin dieses versehentlich auf die Bundesstraße rollte. Ein herannahender Fahrzeuglenker reagierte auf das herrenlose Skateboard und führte eine Vollbremsung durch. Auf diese Vollbremsung reagierte ein nachfolgender Autofahrer zu spät bzw. zu zögerlich, da er die Vollbremsung des vorderen Fahrzeuges zu spät erkannte. Aus diesem Grund fuhr er mit 20 km/h auf das stehende Vorderfahrzeug auf. Die Haftpflichtversicherung des nachfahrenden Fahrzeuges ersetzte den Schaden des Vordermanns. Der Hintermann forderte daraufhin vom Kind den Ersatz seines Schadens, da das Kind seines Erachtens nicht mit dem Skateboard auf der Straße spielen hätte dürfen und der Bub als Zwölfjähriger bereits die grundlegenden Vorschriften des Straßenverkehrs beachten hätte müssen.

Wie ist die Rechtslage?

„Da Kinder unter 14 Jahren („Unmündige“) grundsätzlich „deliktsunfähig“ sind, haften sie normalerweise nicht für von Ihnen verursachte Schäden“ bringt es Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch auf den Punkt. Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nunmehr jedoch wiederholt gezeigt hat (OGH, 06.08.2020 2 Ob 169/19w), so Weinrauch weiter, können Geschädigte ausnahmsweise auch von „Unmündigen“ Schadenersatz verlangen. Darüber, ob Kinder unter 14 Jahren haften, entscheiden demnach drei Kriterien jeweils allein oder in Kombination miteinander, und zwar insbesondere das Verschulden des Kindes und seine finanzielle Situation. Aus finanzieller Hinsicht war das Kind dank Haftpflichtversicherung versorgt, sodass gegenständlich lediglich die Frage des Verschuldens beantwortet werden musste.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall fasst Weinrauch die Ausführungen des OGH wie folgt zusammen: „Der OGH kommt zunächst zum Schluss, dass der Bub tatsächlich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei einem Skateboard nämlich um ein Spielzeug und sind nach der Straßenverkehrsordnung Spiele jeglicher Art auf der Fahrbahn verboten. Darunter fällt auch das Befahren einer Straße mit einem (fahrzeugähnlichen) Spielzeug. Allerdings ist das Verhalten eines Unmündigen nicht mit der gleichen Strenge zu betrachten, wie das eines Erwachsenen. Vor dem Hintergrund, dass die genutzte Straße kaum befahren war, das Kind gar kein Auto wahrnehmen konnte und sich auf der Straße kaum Steine befunden haben, sei die Gefahr eines Autounfalls nur sehr schwer erkennbar gewesen. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des OGH die Haftung des Buben am Zustandekommen des vorliegenden Verkehrsunfalls mit einem Drittel angemessen.“

Schlussfolgerung

Nur wenn sich Kinder besonders leichtsinnig verhalten, kann im Einzelfall ein gleichteiliges Verschulden gegenüber sorgfaltswidrigen Erwachsenen angenommen werden. Da dem Kind im vorliegenden Fall jedoch kein besonderer Leichtsinn vorgeworfen werden kann, blieb der auffahrende Autofahrer auf zwei Dritteln seines Schadens sitzen. Nähere Infos zu RA Dr. Weinrauch unter www.anwaltei.at

Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Titelbild: © Markus Wegmann

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