zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Weitere Laufzeitrabattklauseln wohl unzulässig

Weitere Laufzeitrabattklauseln wohl unzulässig

18. März 2021

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Der OGH beurteilte vor wenigen Wochen die Rückzahlung eines gewährten Dauer- bzw. Laufzeitrabattes als unzulässig (OGH 7 Ob 156/20x). Aufgrund einiger Anfragen haben wir uns eine ähnliche Klausel eines großen Versicherers angesehen:

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 3/18/2021

Die Klausel lautet: LZ1 – LAUFZEITNACHLASS

Aufgrund der erstmals oder neuerlich vereinbarten Vertragsdauer entstehen kalkulatorische Kostenvorteile, die in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt sind.

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages entfällt die Grundlage für diese Prämienberechnung. Der Versicherungsnehmer ist daher zur Zahlung einer Nachtragsprämie verpflichtet, die sich wie folgt berechnet: Vor Vollendung von zwei Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung beträgt die Nachtragsprämie 80% einer Jahresprämie. Mit der Vollendung des zweiten Jahres und eines jeden weiteren Jahres verringert sich dieser Prozentsatz jeweils um 10, sodass die Nachtragsprämie nach Vollendung des zweiten Jahres 70% und nach Vollendung des dritten Jahres 60% einer Jahresprämie beträgt u.s.w. Als Berechnungsgrundlage wird immer die zum Auflösungszeitpunkt nach Maßgabe des Vertrages aktuelle Jahresprämie herangezogen.

Eine Nachtragsprämie ist nicht zu bezahlen, wenn der Versicherer den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigt.

Der Versicherer reagiert mit folgendem Schreiben auf Kundeninterventionen zur Rückforderung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihr Mail vom .. und teilen dazu gerne Folgendes mit:

In der Entscheidung des OGH, wo dieser eine Klausel eines Mitbewerbers für unzulässig erklärt, nach der dem Versicherungsnehmer ein „Laufzeitbonus“ in Höhe von 20% eingeräumt wurde und von diesem aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung mehr als der bis dahin genossene Bonus nachzuzahlen war.

Im Unterschied zu der vom OGH beurteilten Klausel räumen wir mit unserer Klausel LZ1 dem Versicherungsnehmer keinen Prämienrabatt ein. Stattdessen berücksichtigen wir die aufgrund der Vertragsdauer entstehenden kalkulatorischen Kostenvorteile von vorneherein in unserer Prämienkalkulation, worüber wir den Versicherungsnehmer gleich zu Beginn der Klausel informieren. Im Anschluss an diese Information sieht unsere Klausel die Pflicht zur Zahlung einer Nachtragsprämie für den Fall vor, dass der Vertag vorzeitig aufgelöst wird.

Unsere Klausel unterscheidet sich somit in ihrem Wortlaut sowie in ihrem Inhalt ganz wesentlich von der vom OGH beurteilten Klausel und weist die Art der Prämienkalkulation sowie die Nachtragsprämie verständlich und widerspruchsfrei aus.

Sie ist daher von der genannten Entscheidung des OGH nicht betroffen.“

Anmerkung

Aus unserer Sicht ist auch diese Klausel gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer und somit unzulässig. Das Schema der Klausel ist das dasselbe, wie bei der vom OGH beanstandeten Klausel. Ob von einem Rabatt oder von einem „kalkulatorischen Kostenvorteil“ gesprochen wird, ist dabei irrelevant. Es sei erwähnt, dass das natürlich ein Rabatt (Prämiennachlass) ist. Selbst der Versicherer verwendet in seiner Überschrift zur Klausel den Begriff „Laufzeitnachlass“. Zudem ist die Klausel wohl auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil der Versicherungsnehmer die Höhe der kalkulatorischen Kostenvorteile und somit den Rabatt nicht nachvollziehen kann.

Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©TRFilm – stock.adobe.com

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

WWK als „Fair Company“ ausgezeichnet

WWK als „Fair Company“ ausgezeichnet

18.03.21

|

2 Min.

VAV Versicherungs-AG unterstützt größte Bienenschutzinitiative in Österreich

VAV Versicherungs-AG unterstützt größte Bienenschutzinitiative in Österreich

18.03.21

|

2 Min.

Merkur: Bereits über 2500 Corona-Schnelltests durchgeführt

Merkur: Bereits über 2500 Corona-Schnelltests durchgeführt

18.03.21

|

2 Min.

Crash-Kurs Volkswirtschaft – was jeder Makler wissen sollte – IDD Stunden sichern!

Crash-Kurs Volkswirtschaft – was jeder Makler wissen sollte – IDD Stunden sichern!

18.03.21

|

3 Min.

FMA warnt vor der Marktmanipulationsform „Pump and Dump“

FMA warnt vor der Marktmanipulationsform „Pump and Dump“

17.03.21

|

4 Min.

Allianz und WWF fordern mehr Transparenz in der Finanzbranche

Allianz und WWF fordern mehr Transparenz in der Finanzbranche

17.03.21

|

6 Min.

AssCompact Awards: Umfragen starten heuer schon Anfang Mai

AssCompact Awards: Umfragen starten heuer schon Anfang Mai

17.03.21

|

3 Min.

AssCompact Awards: Umfragen starten heuer schon Anfang Mai

AssCompact Awards: Umfragen starten heuer schon Anfang Mai

17.03.21

|

3 Min.

Unzulässige Dauerrabattklauseln und Ausschlüsse

Unzulässige Dauerrabattklauseln und Ausschlüsse

17.03.21

|

3 Min.

UNIQA: Am Smartphone schnell unterschreiben / Partnernews

UNIQA: Am Smartphone schnell unterschreiben / Partnernews

17.03.21

|

1 Min.

FMA: Historischer Höchststand für Österreichs Fondsindustrie

FMA: Historischer Höchststand für Österreichs Fondsindustrie

16.03.21

|

3 Min.

Die „Steuerersparnis“ bei direkten Leistungszusagen

Die „Steuerersparnis“ bei direkten Leistungszusagen

16.03.21

|

6 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)