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Verjährung auch bei Direktklagen in der Haftpflichtversicherung

(Bild: © HN Works - stock.adobe.com)

Verjährung auch bei Direktklagen in der Haftpflichtversicherung

17. April 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die Möglichkeit eines Geschädigten, den Haftpflichtversicherer direkt zu klagen, hat viele Vorteile. Der Versicherer kann aber dem Geschädigten manches einwenden, was er auch seinem VN eingewendet hätte, wie z. B. den Eintritt der Verjährung. Mit diesem Problem hat sich der OGH in 7 Ob 204/24m vom 29.1.2025 beschäftigt.

Die spätere Klägerin war in den Jahren 2014 und 2016 in Behandlung eines Zahnarztes. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Zahnarzt wurde sie am 7. November 2019 darüber informiert, dass die durchgeführten ärztlichen Behandlungen schwer mangelhaft gewesen seien. Über das Vermögen des Zahnarztes wurde im März 2019 das Konkursverfahren eröffnet, im Februar 2023 wurde er strafrechtlich verurteilt. Der Vertreter der VN ersuchte nach Abschluss des Strafverfahrens die Zahnärztekammer um Bekanntgabe des Haftpflichtversicherers, was am 3. März 2023 erfolgte. Bei der am 31.1.2024 eingebrachten Klage wendete der Versicherer unter anderem Verjährung ein. Die Geschädigte argumentierte, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil ihr als Dritte im Sinne des § 12 Abs. 1 VersVG das Recht auf Leistung durch die Beklagte erst am 3.3.2023 bekannt geworden sei.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin am 7. November 2019 Kenntnis vom Eintritt des Schadens, verursacht durch den sie behandelnden Zahnarzt. Dem Gespräch am 9. März 2020 mit dem Klagevertreter folgte am 22. Juni 2020 im Konkursverfahren die Anmeldung unter anderem der auch hier gegenständlichen Forderungen. Schon zum damaligen Zeitpunkt wäre es der rechtsfreundlich vertretenen Klägerin ohne nennenswerte Mühe möglich gewesen, die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzung der Person des Pflichthaftpflichtversicherers durch eine entsprechende Anfrage bei der Zahnärztekammer in Erfahrung zu bringen. Gründe für ein Zuwarten bis Februar/März 2023 sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich aber die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Verjährung bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Aufforderungsschreibens an die Beklagte im Oktober 2023 eingetreten war, als zutreffend.

Kommentar

§ 12 VersVG regelt unter anderem die Verjährung des Deckungsanspruches. Für „Dritte“ gibt es eine Sonderregelung. Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist. Ist dem Dritten das Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. Dies ist von Bedeutung etwa bei Unfallversicherungen, bei denen den Mitversicherten nicht immer klar ist, dass sie mitversichert sind (z. B. bei Gruppenversicherungen, aber auch bei Kfz-Insassenunfallversicherungen). Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf Direktklagen in der Pflichthaftpflichtversicherung wurde von allen Instanzen verneint. An der Verjährung nach § 1489 ABGB kann ohnehin kein Zweifel bestehen. Wirklich interessante Fragen wurden im Prozess leider nicht geklärt, nämlich ob es sich beim gesetzlichen Direktanspruch des Geschädigten um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag handelt bzw. ob der Geschädigte, der einen solchen Direktanspruch gegen den Versicherer geltend macht, überhaupt „Dritter“ im Sinne des § 12 Abs. 1 VersVG ist. Für die Lösung dieser Fragen müssen weitere Prozesse abgewartet werden.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact April-Ausgabe!

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