zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Unzulässige Klausel in der Reiseversicherung

(Bild: © Jokiewalker – stock.adobe.com)

Unzulässige Klausel in der Reiseversicherung

10. Juli 2023

|

2 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband. Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Reiseversicherungsverträge ab. Diesen Vertragsabschlüssen legt die Beklagte Reiseversicherungsbedingungen für den Storno-Schutz (in der Folge RVB 2018 genannt) als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Mittels Klage begehrte der Verband u.a. die Unterlassung der Verwendung der folgenden AGB-Klausel sowie die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Klausel lautet auszugsweise wie folgt:

„Klausel 13 (Art 16.3. RVB 2018):
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben
[...]
bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort) ausstellen zu lassen;

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung zu GZ 7 Ob 3/23a zunächst aus, dass die Auslegung von Klauseln in einem Verbandsprozess im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen hat. Gemäß § 34 Abs 2 VersVG kann der Versicherer Belege insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Anders als § 34 Abs 2 VersVG enthalte die gegenständliche Klausel keine Einschränkung auf die Zumutbarkeit der Einholung des ärztlichen Attests, obwohl die unverzügliche Einholung einer ärztlichen Bestätigung, welche bei Reiseabbruch noch dazu durch einen Arzt vor Ort auszustellen ist, den Versicherungsnehmer im Ausland vor erhebliche Mühen und Schwierigkeiten stellen, im Extremfall sogar eine unüberwindbare Hürde darstellen kann. Wenn die Versicherung argumentiert, die fehlende Bezugnahme auf die Zumutbarkeit schade nicht, weil dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sei, dass Unzumutbares von ihm nicht verlangt werden könne, so sei dem nach Ansicht des OGH nicht zu folgen. Vielmehr sei die Klausel bei der im Verbandsprozess geforderten kundenfeindlichster Auslegung dahin zu verstehen, dass, dass die Obliegenheiten ohne jede Einschränkung gelten und sohin einen Verstoß gegen 34 Abs 2 VersVG darstellen.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass diese Klausel unzulässig sei, da sie gegen § 34a VersVG verstoße, wonach sich der Versicherer nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, die (unter anderem) von § 34 Abs 2 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall wurde von der einseitig zwingenden Rechtslage des § 34 Abs 2 VersVG abgewichen, weil die Belegpflicht in den AGB nicht auf Zumutbares eingeschränkt wurde.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

CORUM: Neue Communication & Marketing-Managerin

CORUM: Neue Communication & Marketing-Managerin

10.07.23

|

1 Min.

Merkur Leben: Vertriebsdirektion Großverbindungen personell verstärkt

Merkur Leben: Vertriebsdirektion Großverbindungen personell verstärkt

10.07.23

|

2 Min.

Comgest: Unter dem Radar – Effizienz-Spezialisten als Investition

Comgest: Unter dem Radar – Effizienz-Spezialisten als Investition

07.07.23

|

5 Min.

Low-Interest-Produkt Versicherung: Nur über persönliche Beratung lässt sich Bedarf wecken!

Low-Interest-Produkt Versicherung: Nur über persönliche Beratung lässt sich Bedarf wecken!

07.07.23

|

7 Min.

Chubb: Neuer Line Manager Property & Technical Lines für Österreich

Chubb: Neuer Line Manager Property & Technical Lines für Österreich

06.07.23

|

1 Min.

FMA „Reden wir über Geld“ informiert über Private Krankenversicherung

FMA „Reden wir über Geld“ informiert über Private Krankenversicherung

06.07.23

|

1 Min.

Wefox und GATE von Iveco kündigen neue Affinity-Partnerschaft an

Wefox und GATE von Iveco kündigen neue Affinity-Partnerschaft an

06.07.23

|

2 Min.

Blick in die Zukunft der Gesundheitsvorsorge

Blick in die Zukunft der Gesundheitsvorsorge

06.07.23

|

4 Min.

Vermittlerbüro: Ja, es lebt noch: das Telefon

Vermittlerbüro: Ja, es lebt noch: das Telefon

05.07.23

|

3 Min.

UNIQA Kärnten & Osttirol: Klimaneutral bis 2040

UNIQA Kärnten & Osttirol: Klimaneutral bis 2040

05.07.23

|

1 Min.

CRIF Austria Studie: Risikomanagement in österreichischen Unternehmen ausbaufähig

CRIF Austria Studie: Risikomanagement in österreichischen Unternehmen ausbaufähig

05.07.23

|

6 Min.

Wüstenrot erzielt 92% beim OGM-Vertrauensindex

Wüstenrot erzielt 92% beim OGM-Vertrauensindex

04.07.23

|

1 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)