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Unzulässige Klausel in den AGB eines Rechtsschutzversicherers

(Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com)

Unzulässige Klausel in den AGB eines Rechtsschutzversicherers

20. November 2023

|

3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die Klausel eines Rechtsschutzversicherer, die besagt, dass verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, wurde vom Obersten Gerichtshof als intransparent und somit unzulässig erklärt. Warum, das erklärt Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch in seinem Beitrag. (7 Ob 92/23i)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Ein Rechtsschutzversicherer legt seinen Verträgen mit Verbrauchern seit Jahrzehnten Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgender Klausel zugrunde:

„Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang

[...]
1.2. mit [...] Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“

Der Versicherer wollte mit dieser Klausel erreichen, dass verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. In einem Verbandsverfahren wurde diese Klausel nunmehr von den Gerichten aller Instanzen als intransparent bewertet.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 27.09.2023 zu GZ 7 Ob 92/23i wiederholt der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Das Transparenzgebot solle es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Es solle eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setze die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das Transparenzgebot begnüge sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlange, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind. Unbestimmte Begriffe seien nach Ansicht des OGH regelmäßig intransparent.

Der OGH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass es dem Versicherer freistehe, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ausschluss – neben den anderen gesetzlichen Erfordernissen – für den Verbraucher transparent erfolgt.

Mit der bloß demonstrativen Aufzählung bestimmter Verwaltungs- und Gerichtsangelegenheiten gebe der Versicherer nach Ansicht des OGH für einen Verbraucher nicht klar zu erkennen, welche sonstigen Hoheitsakte vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibe damit unklar und die Klausel sei wegen Intransparenz unzulässig.

Schlussfolgerungen

Versicherer können bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Er hat dabei deutlich zu formulieren, was er vom Ausschluss umfasst haben will. Eine bloß demonstrative Aufzählung der vom Ausschluss umfassten Angelegenheiten kann – bei Anwendbarkeit des KSchG - eine Ausschlussklausel intransparent machen.

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