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Unfallversicherung: Anerkenntnis ist nicht gleich Anerkenntnis / Teil II

Unfallversicherung: Anerkenntnis ist nicht gleich Anerkenntnis / Teil II

04. Dezember 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Zum zweiten Mal innerhalb von wenigen Monaten beschäftigt sich der OGH mit der Frage des konstitutiven Anerkenntnisses. Dieses Mal war das Vergleichsangebot eines Unfallversicherers streitgegenständlich (in OGH 7 Ob 121/20z vom 08.07.2020).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12/4/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Sachverhalt

Im Schreiben des Versicherers hat dieser auf der Basis eines eingeholten Gutachtens ausgehend von dem dort ermittelten unfallkausalen Dauerschaden von 5% des Beinwerts eine näher bezifferte Leistung angeboten. In diesem Angebot wurden keine einzelnen Gutachtenselemente angesprochen, sondern es wurde lediglich das abschließend gewonnene Gutachtensergebnis der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Der VN ist der Ansicht, der Versicherer habe mit seinem Angebot auch bestimmte Gutachtenskomponenten, namentlich das Ausmaß des ermittelten „Gesamtdauerschadens“ und jenes seiner Unfallkausalität, jeweils gesondert und konstitutiv anerkannt. Diese Ansicht wurde von allen Instanzen nicht geteilt.

Entscheidungsgründe

Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt. Es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung. Ob ein deklaratorisches Anerkenntnis oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteienwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe oder allein auf den Anspruchsgrund beziehen. Im Zweifel gilt ein Regulierungsangebot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach.

Kommentar

VN neigen dazu, Erklärungen eines Versicherers einen Wert zuzuschreiben, den sie nicht haben. Vor allem Angebote der Höhe nach werden gern als rechtlich bindend angesehen, aber auch Erklärungen, in den Schadenfall einzutreten („Wir übernehmen nach Vorlage der Rechnung….“) oder – in der Haftpflichtversicherung – die Ansprüche eines Geschädigten zu regulieren („Wir anerkennen die Ansprüche dem Grunde nach“). Dabei handelt es sich meist um sogenannte deklarative Anerkenntnisse, die jederzeit – vor allem nach Erhalt weiterer Informationen – vom Versicherer widerrufen werden können. Natürlich wäre es eleganter, auf die Unverbindlichkeit hinzuweisen („vorbehaltlich versicherungsmäßiger Deckung“ bzw „nach dem jetzigen Kenntnisstand“), doch ist ein Regulierungsangebot einer Versicherung bestenfalls eine Verhandlungsgrundlage, sicher aber kein konstitutives Anerkenntnis, weil es nicht zur Bereinigung einer strittigen Angelegenheit dient. Erst wenn der VN mit dem Angebot des Versicherers nicht einverstanden ist, kann es zur Streitigkeit kommen. Nur wenn sich VN und Versicherer (meist nach langem hin und her und vielen Vergleichsgesprächen) auf eine Lösung einigen, kann man von einem konstitutiven Anerkenntnis sprechen, wobei im Zweifel anzuraten ist, auch das Wort „konstitutiv“ zu verwenden. Der OGH stellt richtig fest, dass das Regulierungsangebot eines Versicherers als eine dem Versicherer sach- und fallgerecht erscheinende Bewertung zu betrachten ist und nicht als konstitutive Festlegung auf bis dahin zwischen den Parteien gar nicht angesprochene Einzelkomponenten.

Den gesamten Kommentar lesen Sie in der AssCompact Dezember-Ausgabe!

Titelbild: ©Studio_East – stock.adobe.com

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