zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Schnellere Schadenbearbeitung ist nicht einklagbar, aber …

Schnellere Schadenbearbeitung ist nicht einklagbar, aber …

14. Juni 2021

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Was kann ein Versicherungsmakler tun, wenn ein Versicherer für die Abwicklung eines Schadenfalls „unendlich viel Zeit“ in Anspruch nimmt, während der Kunde seinen Unmut darüber bereits ungehalten zum Ausdruck bringt? Als Versicherungsmakler ist dabei insbesondere der § 11 (2) VersVG zu beachten!

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 6/14/2021

Von Gerhard Veits (Foto), ÖVM-Vorstand

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte bereits vor Jahren mittels Urteil klar, dass eine Versicherung nicht zu einer zügigeren Schadenbearbeitung gezwungen werden kann. Hingegen habe der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen, sollte der Versicherer die Schadenerledigung verzögern. (Az.: 19 W 47/09)

In diesem Fall klagte ein Versicherungsnehmer den Versicherer auf „schnellere Bearbeitung seines Schadensfalles“. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass die Versicherung gegen ihre gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Schadenbearbeitung verstoßen habe. Er habe dem Versicherer ein Schreiben gesandt, in welchem er den betreffenden Schaden in ungefährer Höhe angegeben habe. Dieser Brief sei vom Versicherer aber völlig unzureichend beantwortet worden.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab. Es sei nicht von Belang, ob die Antwort der Versicherung der Vorstellung des Versicherungskunden entsprochen habe oder als ausreichend zu bewerten ist. Jedenfalls habe ein Versicherungsnehmer keine rechtliche Möglichkeit, eine Beschleunigung der Schadenbearbeitung einzuklagen. Vielmehr bleibe ihm das Recht vorbehalten, gegenüber dem Versicherer Verzugszinsen geltend zu machen, wenn dieser nachweislich schuldhaft seine Zahlungspflicht verzögere.

Wie ist die Rechtslage in Österreich?

Unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 VersVG besteht auch in Österreich die gleiche Rechtslage. Der § 11 VersVG bezieht sich nicht nur auf Fälligkeit von Geldleistungen, sondern weist auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, Verzugszinsen geltend zu machen. Den Beweis für einen schuldhaften Zahlungsverzug hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.

Als Versicherungsmakler ist dabei insbesondere der § 11 (2) VersVG zu beachten!

(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.

Dieses hier beschriebene Recht muss aber ausgeübt werden, d.h. die Abschlagszahlung ist anzufordern, um eine Zinspflicht des Versicherers auszulösen.

Gleiches gilt, wenn ein Versicherer die Leistungserbringung zu Unrecht ablehnt. Denn damit gibt er zu erkennen, dass er seine Erhebungen abgeschlossen hat. In diesem Fall beginnt der Zinsanspruch bereits mit dem Zeitpunkt der Ablehnung und nicht erst mit Klagseinbringung durch den Versicherungsnehmer.

Die Höhe des Verzugszinses ist ebenfalls gesetzlich normiert und abhängig von der Eigenschaft des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Handelt es sich um ein „Konsumentengeschäft“ so beträgt der Verzugszins 4% p.a. (§§ 1000, 1333 ABGB). Richtig teuer wird es für den Versicherer, wenn es sich um ein „Unternehmergeschäft“ handelt. Hier gilt ein Verzugszins in Höhe von 9,2% über dem Basiszins (§ 456 UGB), den der Versicherer zusätzlich zur eigentlichen Versicherungsleistung zu bezahlen hat. Der Basiszins (abrufbar unter: http://www.basiszins.at) ist derzeit bei –0,62%, d.h. dem Unternehmer-VN steht aktuell ein Zinsanspruch in Höhe von 8,58% zu.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Juni-Ausgabe!

Titelbild: ©Rawf8 – stock.adobe.com

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Allianz: Jeder fünfte Verkehrsunfalltote in Österreich ist ein Motorradfahrer

Allianz: Jeder fünfte Verkehrsunfalltote in Österreich ist ein Motorradfahrer

14.06.21

|

3 Min.

Atradius: Identitätsbetrug wird immer mehr zum Liquiditätsrisiko für Exporteure

Atradius: Identitätsbetrug wird immer mehr zum Liquiditätsrisiko für Exporteure

14.06.21

|

5 Min.

Österreichische Versicherungswirtschaft zum 1. Quartal 2021: Stabiles Prämienvolumen

Österreichische Versicherungswirtschaft zum 1. Quartal 2021: Stabiles Prämienvolumen

14.06.21

|

2 Min.

AssCompact Gewerbeversicherungssymposium 2021: Der Fotorückblick

AssCompact Gewerbeversicherungssymposium 2021: Der Fotorückblick

14.06.21

|

6 Min.

DONAU Versicherung übernimmt Baumpatenschaft für die Kiefer

DONAU Versicherung übernimmt Baumpatenschaft für die Kiefer

11.06.21

|

1 Min.

Continentale: Berufsunfähigkeits-Vorsorge neu bewertet

Continentale: Berufsunfähigkeits-Vorsorge neu bewertet

11.06.21

|

1 Min.

Österreichischen Pensionskassen 1. Quartal 2021: Verwaltetes Vermögen leicht gestiegen

Österreichischen Pensionskassen 1. Quartal 2021: Verwaltetes Vermögen leicht gestiegen

11.06.21

|

2 Min.

Schaden-Manager: Digitale- & Vollautomatisierte Schadenabwicklung / Partnernews

Schaden-Manager: Digitale- & Vollautomatisierte Schadenabwicklung / Partnernews

11.06.21

|

4 Min.

AssCompact Gewerbeversicherungssymposium 2021: Der Fotorückblick

AssCompact Gewerbeversicherungssymposium 2021: Der Fotorückblick

11.06.21

|

6 Min.

DWS Hauptversammlung: Dividendenvorschlag von 1,81 Euro je Aktie

DWS Hauptversammlung: Dividendenvorschlag von 1,81 Euro je Aktie

10.06.21

|

2 Min.

Überbetriebliche Pensionskassen starten gut in das Jahr 2021

Überbetriebliche Pensionskassen starten gut in das Jahr 2021

10.06.21

|

5 Min.

D.A.S.: Kunden wollen nicht streiten, sondern rasche, unkomplizierte Lösungen

D.A.S.: Kunden wollen nicht streiten, sondern rasche, unkomplizierte Lösungen

10.06.21

|

3 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)