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Schadenminderungspflicht – was zu beachten ist

Schadenminderungspflicht – was zu beachten ist

03. Juli 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Kunde ist verpflichtet, nach Möglichkeit einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Was dabei zu beachten ist, erklären ÖVM Ombudsmann Gerhard Veits und ÖVM Vizepräsident Alexander Gimborn im aktuellen Maklertipp.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 7/3/2019

Von Gerhard Veits und Alexander Gimborn

Der §62 VersVG besagt, dass der Versicherungsnehmer (VN) bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung bzw. Minderung des Schadens zu sorgen hat. Dabei sind die Weisungen des Versicherers (VR) einzuholen, sofern es die Umstände gestatten! Eine solche – möglichst umgehende – Abklärung mit dem VR ist daher dringend zu empfehlen!

Sind mehrere VR beteiligt und geben diese unterschiedliche Weisungen, so hat der VN nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Wenn diese Verpflichtung zur Schadenminderung verletzt wird, ist der VR leistungsfrei – außer die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der VR zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.

Weisungen einholen und befolgen

Aufwendungen, die dem VN aus der Erfüllung der Schadenminderungspflicht erwachsen, müssen (auch wenn sich kein Erfolg einstellt) vom VR bezahlt werden, soweit der VN die getroffenen Maßnahmen im Augenblick des Schadens für geboten halten durfte. Kosten, die auf Weisung des VR veranlasst wurden, sind vom VR auch über die Versicherungssumme hinaus zu ersetzen.

Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir, bereits in der Schadensmeldung an den VR folgenden Text anzuführen: „Wir ersuchen um Ihre Weisungen zur Schadenminderung gem. § 62 VersVG schriftlich an unser Maklerbüro zu erteilen.“ Damit liegt der Ball beim VR! Ist aber eine Schadenmeldung aufgrund der Dringlichkeit der zuerst zu beachtenden Schadenminderungspflicht erst später möglich, so gilt es dennoch unmittelbar danach das Einvernehmen mit dem VR herzustellen seine Weisungen soweit möglich zu befolgen.

Rettungspflicht

Wann beginnt und endet die Rettungspflicht? Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall. Sie gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom VN, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, so wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten.

Kostenersatz durch Versicherer

Hat der VR auch vor einem (drohenden) Schaden zu zahlen? Ja, die Schadenminderungspflicht beginnt nicht erst mit dem Eintritt des Schadens, sondern bereits dann, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar droht. Hier wäre dann der Terminus „Vorerstreckung der Rettungsobliegenheit“ anzuwenden (z.B. 7 Ob20/99p). Wiewohl dies der VR nur sehr ungern hört, so sind von ihm gem. § 63 VersVG auch jene Kosten zu ersetzen, die dem VN zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadenereignisses erwachsen.

Achtung: Eine eventuell bestehende Unterversicherung wirkt sich im gleichen Verhältnis auch auf die Übernahme der Schadenminderungskosten aus.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Juli-Ausgabe.

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