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Rechtsschutzversicherung: Beginn der Verjährungsfrist

(Bild: © Aerial Mike - stock.adobe.com)

Rechtsschutzversicherung: Beginn der Verjährungsfrist

19. Januar 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer begehrte Deckung von Seiner Rechtsschutzversicherung für eine Klage gegen ein Bankinstitut wegen verweigerter Auskünfte zu Konten seiner verstorbenen Eltern. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung ab, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus ihrer Sicht bereits Jahre zuvor bekannt gewesen sei und daher verjährt war – der Streit über die Deckungspflicht landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof. (7 Ob 158/25y)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Während den im Jahr 2016 abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren nach seinen Eltern berief sich der Versicherungsnehmer darauf, dass das Bankinstitut gegen Auskunftspflichten verstoßen und unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt habe. Bereits damals machte er daher gegenüber dem Bankinstitut einen Auskunftsanspruch geltend. Er erlangte jedoch nicht die von ihm begehrten Auskünfte. Daneben wurde aufgrund der Eingaben des Versicherungsnehmers im Jahr 2017 von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen das Bankinstitut eingeleitet, das im Jahr 2018 eingestellt wurde. Auch in diesem Ermittlungsverfahren erlangte der Versicherungsnehmer nicht die von ihm begehrten Auskünfte.

Der Versicherungsnehmer begehrte daher zuletzt vom Rechtsschutzversicherer die Feststellung der Deckungspflicht für die klageweise Geltendmachung des von ihm behaupteten Auskunftsanspruchs gegenüber dem Bankinstitut über sämtliche Sparguthaben und Konten seiner verstorbenen Eltern. Der Versicherer lehnte eine Rechtsschutzdeckung ab und stützte sich dabei auf die Verjährung. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.10.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 158/25y führte der OGH zunächst aus, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren verjähren. Für den Versicherungsnehmer beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginne die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginne die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.

Im vorliegenden Fall kam daher der OGH zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer bereits im Jahre 2016 – während den Verlassenschaftsverfahren – den behaupteten Auskunftsanspruch geltend machen hätte können. Die Notwendigkeit der Interessenwahrung habe sich bereits damals konkret genug abgezeichnet. Bereits damals habe er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen müssen.

Auch nach der Einstellung des von der Staatsanwaltschaft gegen das Bankinstitut eingeleitete Ermittlungsverfahrens habe dem Versicherungsnehmer klar sein müssen, dass seine Eingaben nicht geeignet gewesen seien, die begehrten Auskünfte zu erlangen, und er zur Durchsetzung des behaupteten Auskunftsanspruchs mit einer Rechtskosten verursachenden Klage gegen das Bankinstitut werde vorgehen müssen.

Für die zuletzt klageweise Geltendmachung des von ihm behaupteten Auskunftsanspruchs gegenüber dem Bankinstitut bestehe daher infolge Verjährung keine Deckung aus der Rechtsschutzversicherung.

Schlussfolgerungen

Bei der Rechtsschutzversicherung kann über den Beginn der Verjährungsfrist keine generalisierende Aussage getroffen werden. Dieser Zeitpunkt beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, wann sich hinsichtlich des behaupteten Anspruchs die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung so konkret abzeichnet, dass man mit der Entstehung von diesbezüglichen Rechtskosten zur Durchsetzung seines Anspruchs rechnen muss.

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