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Rechtsschutz: Kein Honorar für nicht gedeckte Anwaltstätigkeit

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Rechtsschutz: Kein Honorar für nicht gedeckte Anwaltstätigkeit

17. Dezember 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer ließ Ansprüche aus einer Feuerversicherung prüfen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Nachdem der Versicherer die Deckung auf ein Gerichtsverfahren beschränkte, kam es zum Streit darüber, ob der Rechtsanwalt dennoch Honorar für außergerichtliche Tätigkeiten verlangen kann. (OGH 7 Ob 174/25a)

Artikel von:

Mag. iur. Bernd Föttinger

Mag. iur. Bernd Föttinger

Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich

Ein Versicherungsnehmer beauftragte eine Rechtsanwaltsgesellschaft zur Durchsetzung weiterer Ansprüche aus einer Feuerversicherung. Er stellte klar, dass er die Leistungen nur in Anspruch nehme, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme. Die Rechtsschutzversicherung erteilte eine Deckungszusage jedoch nur für ein gerichtliches Verfahren erster Instanz. Der Rechtsanwalt verlangte dennoch Honorar für umfangreiche außergerichtliche Tätigkeiten direkt vom Mandanten. Der Versicherungsnehmer verweigerte die Zahlung.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst klar, dass sich der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts primär nach der zwischen Anwalt und Mandant getroffenen Vereinbarung richtet. Im konkreten Fall hatten die Parteien vereinbart, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen dürfen und die anwaltlichen Leistungen nur dann erbracht werden sollen, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt. Diese Honorarvereinbarung war im Revisionsverfahren unbestritten.

Nach Auslegung dieser Vereinbarung kam der OGH zum Ergebnis, dass der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten an eine tatsächlich erteilte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung geknüpft war. Maßgeblich war nicht ein abstrakt bestehender Versicherungsanspruch, sondern die konkrete, vom Versicherer bestätigte Kostendeckung. Ziel der Vereinbarung war es, den Mandanten vollständig von einem Kostenrisiko freizuhalten.

Die Rechtsschutzversicherung hatte ihre Deckungszusage ausdrücklich auf ein gerichtliches Verfahren erster Instanz beschränkt. Eine Deckungsanfrage für außergerichtliche Tätigkeiten war nicht gestellt worden. Mangels entsprechender Deckungszusage bestand daher für diese Tätigkeiten keine von der Versicherung übernommene Kostendeckung.

Der OGH hielt fest, dass der Rechtsanwalt unter diesen Umständen kein Honorar für außergerichtliche Leistungen verlangen kann, soweit diese nicht ohnehin durch den von der Rechtsschutzversicherung bezahlten Einheitssatz für den Klagsentwurf abgegolten sind. Das Risiko einer unvollständigen oder beschränkten Deckungsanfrage trägt bei einer solchen Vereinbarung der Rechtsanwalt, nicht der Mandant.

Conclusio

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein anwaltlicher Honoraranspruch dort seine Grenze findet, wo die Parteien ihn ausdrücklich an eine konkrete Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung knüpfen. Besteht diese Zusage nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt, können darüberhinausgehende Leistungen nicht auf den Mandanten überwälzt werden.

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