Bei der Übersiedlung eines Unternehmens können Streitigkeiten rund um das neue Mietobjekt versicherungsrechtlich relevant werden. Entscheidend ist dabei, ob der zukünftige Standort bereits als Risikoort gemeldet ist und wie Ansprüche aus dem Mietverhältnis nach Art. 19, 23 und 24 ARB einzuordnen sind. Ing. G. Mirko Ivanic, ÖVM Vorstand, zeigt die daraus resultierenden möglichen Deckungsgrenzen im Firmen-Rechtsschutz.
Artikel von:
Ing. G. Mirko Ivanic
ÖVM Vorstand
Folgende Thematik hat sich im Firmen – Rechtsschutz im Artikel 24 der ARB und der besonderen Bestimmungen ergeben. Zu Erläuterung einer möglichen Deckungsfalle nachfolgendes Schadenbeispiel:
Ein gewerblicher Versicherungsnehmer plant die Übersiedlung seines Betriebs an einen neuen Standort. Der Mietvertrag für das neue Objekt war bereits abgeschlossen, sämtliche Vorarbeiten für die Übersiedlung waren erledigt, jedoch hatte die Übersiedlung noch nicht begonnen. Aus diesem Grund wurde der neue Standort vom Versicherungsmakler – in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer – noch nicht an den Rechtsschutzversicherer gemeldet. Der Versicherungsnehmer wollte (auf ausdrücklichen Wunsch) – bis zur endgültigen Übergabe und Vertragsbeendigung der bisherigen Büroimmobilie – auch mögliche Streitigkeiten mit dem bisherigen Vermieter abgesichert wissen.
Schadeneintritt
Völlig unerwartet informierte der Versicherungsnehmer den Makler über Schwierigkeiten mit dem neuen Standort. Der Vermieter ist völlig überraschend vom Mietvertrag zurückgetreten. Der Versicherungsnehmer bat den Versicherungsmakler um Einholung einer Rechtsschutzdeckung.
Die Deckungsanfrage betraf daher den – ursprünglich geplanten – zukünftigen Standort. Der Versicherungsnehmer wollte aus seiner bestehenden Firmen-Rechtsschutzversicherung seine aus den Vorarbeiten für die Umsiedlung resultierenden Ansprüche (Schadenersatz, Ersatz bereits entstandener Kosten usw.) gegenüber dem Vermieter des neuen Objekts gerichtlich geltend machen und beantragte dafür Deckung.
Die Versicherung lehnte jedoch die Deckung ab.
Ablehnungsbegründung des Versicherers
1. Kein Versicherungsschutz nach den ARB – Art. 19 und 23:
- Laut VR handelt es sich nicht um einen Schadenersatzrechtsschutzfall, da Ansprüche aus Vertragsverhältnissen ausschließlich im Rahmen von Art. 23 ARB versichert sind.
- Art. 23 ARB schließt jedoch Miet- und Pachtverträge ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus.
2. Kein versicherter Risikoort gemäß Art. 24 ARB:
- Der Streit betraf den neuen, noch nicht in der Polizze genannten Standort.
- Der Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ gilt bei einigen Versicherern nur für die im Vertrag konkret angeführten Adressen.
- Da die Übersiedlung noch nicht erfolgt war und die neue Adresse dem VR nicht bekannt war, bestand kein Versicherungsschutz für die neue Liegenschaft.
Schlussfolgerung
- Der Fall zeigt eine mögliche Deckungslücke bei einem Standortwechsel und neuen Mietobjekten, die sich in Vorbereitung befinden, aber noch nicht bezogen oder gemeldet sind, auf.
- Streitigkeiten in dieser Übergangsphase – insbesondere bei Vertragsverletzungen durch den Vermieter – könnten nicht vom bestehenden Firmen-Rechtsschutz erfasst sein.
- Bei einigen Versicherern ist immer nur der tatsächlich in der Polizze genannte Standort versichert.
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