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Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

17. Dezember 2025

|

2 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob168/25v

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des VN im Zuge des Abschleppvorgangs beschädigt. Die Vorgangsweise des betriebsfremden Dritten war nach den Feststellungen derart unprofessionell, dass der Schadenseintritt geradezu „vorprogrammiert“ war, sodass der Dritte die Schädigung des Fahrzeugs offensichtlich in Kauf genommen hat. Selbst wenn man diesen Sachverhalt dahin interpretieren würde, dass der Dritte die Beschädigung des Fahrzeugs ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, wäre damit für den VN nichts gewonnen. Damit steht aber weder ein besonderes (verpöntes) Motiv des Dritten an der schädigenden Handlung fest, noch, dass die im Zuge des Abschleppvorgangs erfolgte Schädigung reiner Selbstzweck gewesen wäre. Der VN hat auch kein „äußeres Bild“ nachgewiesen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss erlauben würde, die Schäden seien auf ein mut- oder böswilliges Verhalten des Dritten zurückzuführen. Vielmehr stehen ausschließlich Schäden fest, die bloß auf einen (völlig) unsachgemäßen Abschleppvorgang schließen lassen. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Für das Vorliegen dieses Versicherungsfalls "mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" reicht es nicht, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements: Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist; sie liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck (Schädigung rein um der Schädigung willen) und nicht Mittel zum Zweck (zB Diebstahl) gewesen ist.

versdb 2025, 41
KFZ Kasko
7Ob168/25v

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