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OGH: Rücktritt von gekündigter Versicherung

OGH: Rücktritt von gekündigter Versicherung

08. Juli 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein Kunde hat seine fondsgebundene Lebensversicherung an eine Bank abgetreten. Der Vertrag wird gekündigt. Jahre später will er wegen fehlerhafter Belehrung zurücktreten – jedoch ohne Erfolg.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 7/8/2019

Der Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 1. Februar 2005 bis 1. Februar 2054 und einer monatlichen Prämie von 300 Euro abgeschlossen. Als Zweck der Versicherung wurde im Antrag ausdrücklich „Kreditbesicherung“ ausgewiesen.

Im August 2005 trat der Kläger per Abtretungsanzeige „sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ an eine Bank (Zessionarin) ab. Der Kläger hatte rund 12.000 Euro Prämien gezahlt, der Vertrag wurde zum 1. Februar 2009 beitragsfrei gestellt. Im April 2009 kündigte die Bank den Vertrag unter Berufung auf die Abtretung und unter Anschluss der Versicherungspolizze und forderte die Auszahlung von Rückkaufswert und Gewinnbeteiligung. Der Vertrag wurde aufgelöst, der Versicherer zahlte knapp 5.000 Euro an die Bank aus.

Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung

Anfang März 2018 erklärte der Kunde seinen Rücktritt vom Vertrag, den der Versicherer zurückwies. Daraufhin klagte der Mann den Versicherer auf rund 8.400 Euro Schadenersatz – konkret die Rückzahlung der Prämien zuzüglich kapitalisierter Zinsen abzüglich Risikokosten und Rückzahlung. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei bei Vertragsabschluss fehlerhaft gewesen, sodass dieses unbefristet ausgeübt werden könne.

Sämtliche Rechte und Ansprüche abgetreten

Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Zessionarin abgetreten, die den Vertrag gekündigt habe und an die der Rückkaufswert ausgezahlt worden sei. Die Belehrung sei zutreffend und gesetzeskonform erfolgt, die 30-tägige Rücktrittsfrist des § 165a VersVG abgelaufen, das Rücktrittsrecht verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Der Oberste Gerichtshof (7Ob53/19y) lehnte die Revision ab. Habe ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so seien davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.

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