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Neues OGH-Urteil zum Rücktritt in der Lebensversicherung

Neues OGH-Urteil zum Rücktritt in der Lebensversicherung

10. April 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Das „ewige Rücktrittsrecht“ wegen falscher Belehrung in der Lebensversicherung sorgte bereits für zahlreiche Schlagzeilen. Dass dieses aber nicht so einfach einzufordern ist, zeigt erneut ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 4/10/2020

Der Kläger unterzeichnete im Oktober 2007 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Laufzeit bis Dezember 2030. Im Jahr 2016 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt vom Versicherer den Rückkaufswert ausgezahlt. Am 17. Jänner 2018 erklärte der Kläger unter Berufung auf § 165a VersVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Er forderte nun die von ihm gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und abzüglich des Rückkaufswerts samt Zinsen und abzüglich eines Entgelts für den Risikoschutz. Ihm stehe zu, zeitlich unbefristet, auch nach Kündigung, zurückzutreten, weil er unrichtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sei.

 

Rücktrittsfrist abgelaufen?

Der Versicherer wandte ein, die Belehrung sei zutreffend sowie gesetzes- und richtlinienkonform vor Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt. Die 30-tägige Rücktrittsfrist sei abgelaufen, das Rücktrittsrecht sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Im Falle des Rücktritts stünde nur der Rückkaufswert zu.

 

Das Verfahren wurde unterbrochen, nachdem der OGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen eingebracht hatte. Auf Basis der EuGH-Entscheidung kam der OGH zu folgendem Ergebnis: Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Information gegebenenfalls zustehendes unbefristetes Rücktrittsrecht stehe dem Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Vertrags durch Kündigung längst abgelaufen sei und der Versicherer auch schon den Rückkaufswert ausbezahlt habe.

 

Schriftform nicht notwendig

Dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht inhaltlich insofern falsch war, als auf das Zustandekommen und nicht auf die Verständigung davon Bezug genommen wurde, sei unschädlich. Auch wenn der Versicherer dem Kläger die Notwendigkeit der Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts vermittelte, folge daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform könne sich der Versicherer nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Klägers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre.

 

Klage abgewiesen

Die Rücktrittsfrist habe im vorliegenden Fall mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze. Der im Jahr 2018 erklärte Rücktritt sei daher längst verfristet. Weitere Fragen zur Verjährung von Zinsen im Fall eines berechtigten Rücktritts des Versicherungsnehmers und zur Rückforderbarkeit der Versicherungssteuer stellen sich somit nicht. Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen.

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