zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

HDI Leben: KESt für in Österreich abgeschlossene Verträge - das ist Stand der Dinge ...

(Bild: © Gina Sanders - stock.adobe.com)

HDI Leben: KESt für in Österreich abgeschlossene Verträge - das ist Stand der Dinge ...

08. Mai 2025

|

5 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Seit Anfang 2025 werden die Lebensversicherungsverträge der HDI Leben Österreich von der deutschen Muttergesellschaft geführt. Für rund 100.000 Versicherungsnehmer bedeutet das eine veränderte steuerliche Behandlung bei Kapitalentnahmen – mit potenziell spürbaren finanziellen Folgen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.05.2025

Mit 1. Jänner 2025 ist der gesamte Vertragsbestand der HDI Leben Österreich auf die HDI Leben AG in Deutschland übergegangen. Während der Versicherer den Übergang als unkompliziert und ohne Auswirkungen für die Kunden dargestellt hatte, zeigt sich nun, dass diese Darstellung zumindest in steuerlicher Hinsicht nicht vollständig ist.

Rund 100.000 Lebensversicherungsverträge österreichischer Kunden – sowohl klassische als auch fondsgebundene – unterliegen durch den Wechsel nun den deutschen Steuerregeln. Und diese unterscheiden sich in einem zentralen Punkt deutlich von jenen in Österreich.

Kapitalerträge unterliegen nun deutscher Besteuerung

In Österreich sind Lebensversicherungen mit 4% Versicherungssteuer endbesteuert. Kapitalerträge, etwa bei Vertragsauflösung oder Auszahlung, bleiben steuerfrei. In Deutschland hingegen werden solche Erträge mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) belastet. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die KESt an.

Diese Regelung gilt nun auch für die aus Österreich übernommenen Verträge – unabhängig davon, dass sie ursprünglich nach österreichischem Recht abgeschlossen wurden. Die deutsche Besteuerung wird in jedem Fall schlagend, sobald Kapital entnommen wird, also bei Auszahlung, Rückkauf oder Teilentnahme.

HDI Leben bestätigte gegenüber AssCompact, dass es dabei je nach Vertragskonstellation zu steuerlichen Besonderheiten kommen kann. In einer Stellungnahme heißt es:

"Mit dem Übergang des Lebensversicherungsbestandes der österreichischen HDI Leben Niederlassung nach Deutschland ergeben sich für einige Vertragskonstellationen steuerliche Besonderheiten in Bezug auf die Versteuerung von Kapitalerträgen. [...] Dies gilt auch für Versicherungsnehmer, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und mit ihren Einkünften dem Grunde nach auch dort steuerpflichtig sind. Um eine mögliche doppelte Besteuerung in diesen Fällen zu vermeiden, kann die deutsche Steuer auf Antrag zurückerstattet werden. Bereits vor der Kapital- oder Rentenauszahlung klären wir die Versicherungsnehmer:innen über die Vorgehensweise hierzu auf. Das Vorgehen ist unterschiedlich, je nachdem in welchem Zeitraum das Versicherungsprodukt abgeschlossen wurde und ob es sich im Leistungsfall um eine Renten-/BU- oder Kapitalauszahlung handelt."

Die Performance der in den Verträgen enthaltenen Fondsveranlagungen ist von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Fonds werden von unabhängigen Gesellschaften gemanagt, nicht von HDI selbst. Eine schlechtere Wertentwicklung infolge der organisatorischen Umstellung ist daher nicht zu befürchten.

VKI rät zur Zurückhaltung – rechtliche Bewertung läuft

Auf Anfrage von AssCompact erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dass Versicherungsnehmer gut beraten sind, vorerst keine Kapitalmaßnahmen zu setzen – also insbesondere keine Rückkäufe oder Entnahmen vorzunehmen. Der Hintergrund: Sobald Kapital entnommen wird, wird die Steuer automatisch von der deutschen Finanzbehörde einbehalten. Zwar ist eine Rückerstattung grundsätzlich möglich, doch das Verfahren ist laut deutschem Finanzministerium langwierig und kann bis zu 20 Monate dauern. In dieser Zeit steht das Geld den Kunden nicht zur Verfügung.

Parallel dazu prüft der VKI die rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus seiner Sicht hätte HDI Leben bereits bei Vertragsabschluss auf mögliche steuerliche Folgen eines späteren Bestandsübertrags hinweisen müssen. Auch sei zu klären, ob unternehmerische Entscheidungen zulässig sind, wenn sie nachträglich zu einer Verschlechterung der vertraglichen Rahmenbedingungen führen. Sollte sich herausstellen, dass Kunden nicht ausreichend informiert wurden, sieht der VKI gute Gründe dafür, dass HDI Leben die einbehaltene Steuer bis zur Rückerstattung selbst übernehmen müsste.

Unseren Informationen zufolge dürfte der Risikoträger immer die HDI Lebensversicherungs-AG in Köln gewesen sein, was auch in damaligen Angebotsunterlagen dargestellt wurde. Die Problematik entstand bereits durch des Alterseinkünftegesetz 2005 und betrifft nicht nur die HDI Leben, sondern alle Gesellschaften mit Hauptsitz in Deutschland.

Laut VKI-Finanzexperte Walter Hager liegen dem VKI bereits erste Fälle vor. Eine Entscheidung über mögliche rechtliche Schritte wird in den kommenden Wochen erwartet.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)