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Maklertipp: Die Abrechnung der Eigenleistung im Schadenfall

(Bild: ©ilkercelik - stock.adobe.com)

Maklertipp: Die Abrechnung der Eigenleistung im Schadenfall

20. Oktober 2022

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nicht selten wollen Versicherungsnehmer einen versicherten Sachschaden (z.B. aus der Gebäude- oder Haushaltsversicherung) selbst reparieren bzw. eine Wiederinstandsetzung vornehmen. Dabei kommt es oftmals zu Streitigkeiten darüber, wie solche Eigenleistungen mit der Versicherung abzurechnen sind.

Artikel von

Mag.iur. Alexander Gimborn

Mag.iur. Alexander Gimborn

ÖVM-Präsident

Zunächst die gute Nachricht: Wenn die Schäden in Eigenregie repariert werden, muss die Versicherung auch für die eigenen Leistungen eine angemessene Erstattung bezahlen. Begründet kann das damit werden, dass der Versicherungsnehmer an sich keine Eigenleistungen erbringen müsste, sondern alle Reparaturen durch Fachhandwerker erledigen lassen könnte.

Wenn der Versicherungsnehmer somit die Reparaturen vornimmt, kann er der Versicherung die Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Reparaturen selbst durchgeführt wird und der Rest durch einen Handwerker erledigt wird.

Praxistipp: In einem Schadenfall sollte aber der/die Versicherungsmakler/in schon vor der Beauftragung eines Handwerkers bzw. vor der Erbringung von Eigenleistungen mit der Versicherung abklären und klar definieren, wie und in welcher Höhe die Eigenleistungen zu entschädigen sind.

Wichtig ist auch die detaillierte – um nicht zu sagen akribische – Dokumentation der Eigenleistungen, denn diese sollten für einen Sachverständigen nachvollziehbar sein. Dass für die Eigenleistungen keine Umsatzsteuer berechnet wird, sollte klar sein, es sei denn, der VN ist selbst ein selbstständiger Fachhandwerker. Das schriftliche Festhalten der selbst erbrachten Arbeitsleistungen mit Datum und Uhrzeit ist zur Glaubhaftmachung unbedingt erforderlich.

Knackpunkt Stundensatz

Genau hier kommt es dann nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Welcher Stundensatz kann verlangt werden? Eine Pauschalantwort lässt sich beim besten Willen nicht geben, variieren die Stundensätze der unterschiedlichsten Professionisten doch erheblich. Als Orientierungshilfe gehen wir von einem überschaubaren Leitungswasserschaden am Versicherungsgrundstück aus, der die Reparatur einer Zuleitung im Garten erforderlich macht. Der Stundensatz eines Facharbeiters aus der Bau- bzw. Haustechnik liegt zwischen 45 und 58 Euro (Installateur) im Verkauf.

„Wünscht“ sich der VN nun einen Stundensatz in der Höhe von 40 Euro für Eigenleistungen, so wird dies unter obiger Sachverhaltsdarstellung nicht von Erfolg gekrönt sein. Warum? 40 dividiert durch 0,7 (30%iger Dienstnehmeranteil) = 57 Euro plus (x 1,3 Dienstgeberanteil) = 74 Euro plus 5% Wagnis sowie Gewinn= 77,7 Euro. Von unten raufgerechnet ist der Stundensatz somit jedenfalls zu hoch und sind 40 Euro nicht zu erzielen.

Die Versicherung streicht sämtliche Kosten der legalen Beschaffung, wenn es ein Unternehmer ausführt, der dazu auch berechtigt ist. Es kostet der Versicherung also mehr als das Doppelte, wenn die Reparatur von einem Fachmann ausgeführt wird. Bei einer Eigenleistung darf es – so wie auch sonst auch – keine Bereicherung geben.

Wenn man sich aber im Vorfeld der Schadensanierung auf einen pauschal höheren Stundensatz mit der Versicherung einigt, so soll dies auch ok sein. Ohne vorherige Einigung gilt oben Gesagtes.

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