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Betriebsgründung: Optimal steuern – der Geschäftsführer

Betriebsgründung: Optimal steuern – der Geschäftsführer

22. April 2022

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7 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

In seinem letzten Beitrag hat Mag. Klaus Brandner, Partner der PROCONSULT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, einen Überblick über die in Österreich möglichen Rechtsformen für Unternehmen gegeben. In diesem Beitrag geht der Experte einen Schritt weiter und beleuchtet den Geschäftsführer als wesentliches Organ einer GmbH oder GmbH & Co KG.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 4/22/2022

Von Mag. Klaus Brandner (Foto), Partner der PROCONSULT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG

Ein Unternehmen muss immer durch eine physische Person nach außen vertreten werden. Beim Einzelunternehmen ist dies die Person des Einzelunternehmers, bei der GmbH (oder auch der GmbH & Co KG) nimmt diese Funktion der Geschäftsführer ein, da die juristische Person (GmbH) zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig ist. Daher erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer.

Mit der Geschäftsführerstellung sind aber nicht nur Rechte und Kompetenzen, sondern auch Pflichten verbunden, die aus verschiedensten Rechtsquellen abzuleiten sind. Insbesondere in für die Gesellschaft wirtschaftlich schwierigen Zeiten muss sich der Geschäftsführer der Problematik stellen, sein Handeln einerseits zum Wohle der Gesellschaft auszurichten, andererseits aber gleichzeitig die Ansprüche externer Beteiligter (Gläubiger, Finanzbehörden, Gebietskrankenkasse etc.) im Blick zu haben und diese nicht zu benachteiligen. Soll heißen: der Geschäftsführer bewegt sich in einer solchen Situation oft auf einem schmalen Grat und die Praxis zeigt, dass etwa eine verspätete Insolvenzanmeldung oder die Nichtbezahlung von Lohnabgaben/Umsatzsteuern sehr rasch in eine persönliche Haftung des Geschäftsführers münden können. Hier kann eine rechtzeitige Einbindung externer Fachleute (Rechtsanwalt, Steuerberater) dazu führen, das Haftungspotenzial des Geschäftsführers zumindest zu begrenzen.

Eine Geschäftsführerbestellung ist aber unter anderem zunächst mit der Frage verbunden, wie die Person des Geschäftsführers mit seinem Geschäftsführerbezug steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist. Im nächsten Schritt sind dann Überlegungen anzustellen, den Geschäftsführerbezug steuerlich zu optimieren. Dazu gleich eines vorweg: Aussagen zur Optimierung sind naturgemäß immer auch abhängig von der individuellen Situation der Gesellschaft und der Person des Geschäftsführers.

Sozialversicherung

Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS). Es ist daher genau zu unterscheiden, ob eine unselbständige Erwerbstätigkeit, etwa als Fremdgeschäftsführer einer Gesellschaft, oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, zB als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH ausgeübt wird.

Bloße Gesellschafter der GmbH unterliegen keiner Pflichtversicherung. Gesellschafter können aber gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sein. Sie sind dann nach GSVG pflichtversichert, wenn sie an der GmbH mit über 50% beteiligt sind. Sind sie bis zu 25% beteiligt, unterliegen sie der Pflichtversicherung nach dem ASVG, genauso wie Fremdgeschäftsführer. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% und weniger als 50% gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, ob sie nach ASVG oder GSVG pflichtversichert werden. Die folgende Übersicht fasst obige Ausführungen nochmals zusammen:

Die wesentlichen Unterschiede liegen einerseits in den Beiträgen, die im ASVG 39,25% (+1,53% Mitarbeitervorsorgebeitrag) der Beitragsgrundlage für Angestellte betragen und im GSVG 25,30% (+1,53% Selbständigenvorsorgebeitrag, zzgl rd 132 Euro Unfallversicherung p.a.) ausmachen. Auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage (79.380,00 Euro p.a. für 2022) macht die Ersparnis im GSVG somit jährlich über 10.000 Euro aus. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede in den Sachleistungsberechtigungen, Selbstbehaltsregelungen und in der Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherung. Arbeitslosenversicherung und Krankengeld sind nur im ASVG vorgesehen, dafür müssen GSVG-Versicherte durch zusätzliche Versicherungen vorsorgen.

Achtung: Auch Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit 2019 der Beitragspflicht nach dem GSVG, soweit der jährliche Geschäftsführerbezug (bzw. die Bemessungsgrundlage) unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt!

Steuerliche Überlegungen

Zunächst muss grundsätzlich wie folgt differenziert werden (Anmerkung: die Möglichkeit eines freien Dienstvertrags für den Geschäftsführer wird ausgeklammert):

Fremdgeschäftsführer sind nicht als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt, für das sie arbeiten. Sie unterliegen – wie oben dargestellt – dem ASVG und wie jeder andere Arbeitnehmer der Lohnsteuer.

Ist der Geschäftsführer hingegen gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, wird die steuerliche Behandlung seines Bezugs grundsätzlich durch die Höhe seiner Beteiligung an der GmbH bestimmt:

a. Bei einer Beteiligung bis zu 25% ist der Geschäftsführer ebenfalls wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln (Lohnsteuer, ASVG).

b. Bei einer Beteiligung von 50% oder mehr unterliegt der Geschäftsführer jedenfalls dem GSVG und mit seinen selbständigen Einkünften der Einkommensteuer (wie zB der Einzelunternehmer).

c. Bei einer Beteiligung von mehr als 25% und weniger als 50% hängt es davon ab, ob im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität zu Gunsten des Geschäftsführers vereinbart wurde. Diese meint die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens auszuüben, als Minderheit einen Beschluss zu verhindern und vermittelt eine gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit. Ist die Sperrminorität nicht vereinbart, unterliegt der Geschäftsführer der Versicherungspflicht nach ASVG, steuerlich aber der Einkommensteuer. Bei Vorliegen der Sperrminorität wie b.

Welchen Geschäftsführerbezug die GmbH „verträgt“ bzw. wie ist es um deren Gewinnsituation bestellt ist, lesen Sie in der AssCompact Mai-Ausgabe!

Titelbild: © REDPIXEL – stock.adobe.com

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