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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Rettungskosten: "Sowieso"-Kosten
Von vornherein nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen all jene Ausgaben, die „sowieso“, das heißt ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme, erwachsen wären. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 VersVG trifft den VN.
Rettungskosten: Selbstkosten (Eigenleistung)
Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn – des VN, die im Fall unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen – auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben.
Unvorhersehbarkeit Hochwasser
Die Beklagte (Versicherer) stützt sich zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit auf Art 4.1. BW 1/75, wonach eine Deckung aus der Bauwesen-/Montagversicherung nur für unvorhersehbare Schäden bestehe. Da das Hochwasser vorhersehbar gewesen sei, scheide eine Deckung aus. Allerdings haben die Parteien in den Allgemeinen Besonderen Bedingungen – die als speziellere Regelung den BW 1/75 vorgehen – ausdrücklich geregelt, dass Schäden durch Hochwasser als unvorhergesehen gelten, wenn bestimmte Pegelstände überschritten werden. Da der Pegelstand an der Messstelle G* am Unfallstag unstrittig die Grenze von 314 m³/s überschritten hat, ist der Einwand der Beklagten nicht berechtigt.
Fehlende Entscheidung des Obmannes im Schiedsgutachterverfahren
Die von den Parteien nominierten Schiedsgutachter waren sich im Endbericht in zahlreichen Punkten nicht einig (zB Gesamtschaden, Sowiesokosten), manche Punkte ließen sie ausdrücklich offen (zB Kosten Schlitzwand, Bauzeitverzögerung). In der abschließenden Zusammenstellung wurde zwar ein einheitlicher Betrag für den Schaden, die Stillstandkosten sowie die Sowiesokosten angeführt, allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den beiden letztgenannten Kostenpositionen bislang keine Detailprüfung erfolgte. Es kommt in der Zusammenfassung auch nicht zum Ausdruck, dass sich die beiden Schiedsgutachter in den strittigen Punkten geeinigt hätten und dass die dort genannten Zahlen das Ergebnis dieser Einigung wären. Außerdem haben die Streitteile vor der Erstellung des Endberichts vereinbart, dass im Anschluss daran ein weiteres Gespräch stattfinden werde. Dennoch wurde bislang kein Obmann bestellt und diesem die Entscheidung über die strittigen Punkte überantwortet. Das Schiedsgutachterverfahren war daher mit der Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte.
versdb 2023, 26
Bauwesenversicherung, Allgemein
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