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Öffnen eines PKW per Funksignal ist kein „Aufbrechen“

Öffnen eines PKW per Funksignal ist kein „Aufbrechen“

22. Oktober 2020

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7 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Schlüssellose Schließsysteme gibt es immer häufiger. Ein aktuelles Urteil des AG München, bei dem es um einen Diebstahl aus einem PKW ging, zeigt, dass das Thema durchaus problematisch ist. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Fragestellungen sich für die österreichischen ABH (Haushaltsversicherung) im Zusammenhang mit derartigen Schließsystemen ergeben.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/22/2020

Der Haushaltsversicherungsvertrag im vom AG München entschiedenen Fall enthielt eine Klausel, wonach auch versicherte Sachen entschädigt werden, die „durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet werden“. Der VN hatte sein Fahrzeug sicher verschlossen. Wahrscheinlich ist das Fahrzeug vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Der VN meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen“ falle. Der Versicherer sah das anders.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal falle nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ sei eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasse ein „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, falle unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. Für die Kosten- und Risikokalkulation des Versicherers sei es lt. dem Gericht zwangsläufig erforderlich, dass der Versicherungsumfang – und damit ihre zu erwartenden Risiken – klar abgegrenzt sind. Es könnten nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle spreche auch die Nachprüfbarkeit durch den Versicherer und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürften in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den VN nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des VN und eventuell von Zeugen erfolgen.

Österreichische Bedingungslage

Derartige Deckungserweiterungen für Einbruch in KFZ sind auch in Österreich durchaus üblich. Im Einzelfall sollte man sich die Bedingungslage genau ansehen.

Wie ist der Einbruchdiebstahl in den Musterbedingungen des VVO eigentlich grundsätzlich geregelt und wie sieht es dabei mit dem Thema des unbefugten Öffnens per Funksignal aus?

Interessant in diesem Zusammenhang sind folgende Formulierungen in den (Muster-) ABH:

Ein Einbruchdiebstahl liegt u.a. vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

  • einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
  • durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
  • mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Eindringen mittels falscher Schlüssel:

Nach Armbrüster/Kosich (Deutschland) ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher VN eine funktionale Betrachtungsweise anstellen wird. Entscheidend kommt es aus seiner Sicht darauf an, ob das Instrument in dem Zustand, in dem es sich zum Zeitpunkt seiner Benutzung befindet, zur Öffnung bestimmt war oder nicht. Dies spricht dafür, jedenfalls ein Duplikat, das mit den abgegriffenen Daten funktionsfähig gemacht wird, als falschen Schlüssel anzusehen. Darüber hinausgehend wird man auch das Eindringen durch „Überlistung“ des Systems, etwa durch einen Magneten, als ein solches mittels eines falschen Schlüssels einzuordnen haben. Auch in diesem Fall geht es darum, dass die Öffnung einer zum Zugang durch Berechtigte bestimmten Einrichtung mittels eines falschen Instruments, d. h. eines solchen, dessen Verwendung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist, erfolgt (Schlüssellose Schließsysteme in der Sachversicherung r+s 2020, 384). Dieser Ansicht ist wohl zuzustimmen. In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des OGH (7 Ob 74/07v): Einbruchdiebstahl „mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln“ ist bei funkbetriebenem Garagentor auch mittels „falschem“ Ultraschallöffner erfüllt. Die Begriffe „Werkzeug“ und „Schlüssel“ können nicht auf eine „gewisse Körperlichkeit“ eingeschränkt werden.

Eindringen mit richtigem Schlüssel:

Greift der Täter nur auf die Daten des richtigen Schlüssels zu, könnte man die Ansicht vertreten, dass ein Eindringen mit richtigem Schlüssel vorliegt, weil nicht der Rohling, auf dem die Daten gespeichert sind, der Schlüssel ist, sondern allein die Daten den Schlüssel darstellen. Ist der Täter im Besitz der Daten, verwendet er nach dieser Ansicht den „richtigen“ Schlüssel.

Das Eindringen mit richtigen Schlüsseln ist aber nach den ABH nur dann versichert, wenn der Täter die Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.

Auch Einschleichen wäre in den ABH versichert, würde in diesem Fall nach einer Entscheidung des OGH aber nicht vorliegen (OGH 7 Ob 177/18g): Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt lt. OGH die Voraussetzungen für das Einschleichen nämlich nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in den ABH geregelt ist.

Fazit

Schlüssellose Schließsysteme können durchaus problematische Deckungslücken in der Einbruchdiebstahlversicherung verursachen. Hat ein VN ein solches System, ist es geboten, entsprechende Deckungserweiterungen oder Klarstellungen zu vereinbaren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das Thema der Beweislast, die ja beim VN liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist es ratsam – sofern möglich – mit dem Versicherer Beweislasterleichterungen zu vereinbaren.

Autor: Ewald Maitz (Foto), MLS – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©MARIMA – stock.adobe.com

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