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Viele Drohnenbesitzer missachten gesetzliche Vorschriften

Viele Drohnenbesitzer missachten gesetzliche Vorschriften

05. Oktober 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Drohnenbesitzer beachten die gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichend, lautet das Fazit einer Umfrage der Wiener Städtischen. Ein Online-Check gibt Auskunft, ob die jeweilige Drohne versichert oder genehmigt werden muss.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10/5/2017

Mehr als ein Viertel aller Drohnenbesitzer weiß laut Umfrage über die Genehmigungspflichten nicht Bescheid. Bei den unter 29-Jährigen kennen sogar nur 54% die Regelungen. „Unsere Umfrage zeigt deutlich, dass rund um die gesetzlichen Vorschriften punkto Nutzungseinschränkungen, Bewilligungs- und Versicherungspflichten noch viel Aufklärung notwendig ist“, sagt Doris Wendler, Vorstandsdirektorin der Wiener Städtischen.

Jeder Vierte hat brenzlige Situation erlebt

Zehn Prozent hatten bereits einen Unfall mit einer Drohne, 16% waren schon in eine „Beinahe-Unfallsituation“ verwickelt. Die Bandbreite der Schäden ist groß: Von Beschädigungen an Stromleitungen, Bäumen, Flugzeugen und Gebäuden bis hin zu Verletzungen an Menschen oder Tieren, können Drohnen erhebliche Schäden anrichten. „Viele Drohnenbesitzer unterschätzen das Risiko eines Unfalls, vor allem Unfälle bei einem unkontrollierten Absturz, bei dem Dritte zu Schaden kommen können“, sagt Wendler.

Online-Drohnen-Check

Drei Viertel der Drohnenbesitzer wünschen sich eine Orientierungshilfe. Darauf reagiert die Wiener Städtische mit einem Drohnencheck (wienerstaedtische.at/drohnencheck). Mit wenigen Klicks erfährt man online, ob eine Versicherungs- oder Genehmigungspflicht besteht.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Spielzeugdrohne, Flugmodell und unbemanntem Luftfahrzeug der Klasse 1 oder 2. Die meisten Hobby- und Freizeitdrohnen im Handel fallen in die Kategorie der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1. Eine Haftpflichtversicherung ist gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) für Flugmodelle, die kein Spielzeug sind, und für Drohnen der Klasse 1 und 2 verpflichtend.

Zu beachten ist auch die etwaige Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, etwa wenn die Drohne Personen filmt. Hier müssen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und Regelungen zum Schutz der Privatsphäre beachtet werden. 

 

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