Polizzierung und Prämieninkasso sowie Vertretung des Kunden gegenüber dem Versicherer durch Makler weiterhin zulässig: Es ist zulässig, dass der Versicherungsmakler auch für den Versicherer tätig wird. Gewerberechtlich dürfen Versicherungsagenten und Versicherungsmakler grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausüben.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 24.03.2022
Ein Versicherungsagent hatte sich wettbewerbsrechtlich benachteiligt gefühlt, weil ein Mitbewerber, der über eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler verfügt, für seine Kunden die Polizzierung und das Prämieninkasso durchführt. Der Versicherungsagent brachte Klage ein, der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb erfolglos und wurde nun vom LG Innsbruck zur GZ 69 Cg 100/21m abgewiesen. Der Beschluss blieb unbekämpft.
Das LG Innsbruck schloss sich der Argumentation des Versicherungsmaklers an:
Im Gegensatz zum Versicherungsagenten räumt das Gesetz dem Versicherungsmakler zwar keine ex lege Vertretungsbefugnis und auch keine ex lege Berechtigung zur Annahme von Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers ein, es gibt aber umgekehrt auch keine gewerberechtliche Norm, die es einem Versicherungsmakler und einem Versicherer untersagen würde, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Der Versicherer kann daher auch einen Makler bevollmächtigen, Polizzen auszustellen sowie Zahlungen und Erklärungen des Kunden für den Versicherer entgegenzunehmen. Zudem sieht § 27 Abs 1 MaklerG ein solches Tätigwerden des Versicherungsmaklers für den Versicherer ausdrücklich vor, unter der Voraussetzung, dass überwiegend die Interessen der Kunden gewahrt bleiben.
Auch die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verbieten einem Makler nicht, jene Befugnisse durch eine privatrechtliche Vollmacht zu übernehmen, die dem Agenten bereits ex lege zukommen. Die Ausübung dieser Befugnisse macht einen Makler gewerberechtlich nicht zum Versicherungsagenten.
Wenn ein Makler die Polizzierung, das Prämieninkasso inklusive Mahnungen oder eine Empfangsberechtigung für Erklärungen des Kunden für einen oder mehrere Versicherer übernimmt, ist dies daher zulässig.
Foto oben: Rechtsanwältin Dr. Margot Nusime, MBA
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren