Die Festlegung eines Bezugsrechts verhindert, dass eine Leistung aus einer Lebensversicherung in die Verlassenschaft fällt und ist vor allem bei Risikoversicherungen üblich. Dass die im § 166 VersVG geschaffenen Regeln auch dem Schutz des Versicherers dienen, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 76/25i vom 21.5.2025.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Die mittlerweile verstorbene Versicherungsnehmerin (VN) unterzeichnete im Jahr 2006 einen Antrag auf Abschluss einer Risikoversicherung. Der Antrag weist im Feld „Bezugsrecht im Todesfall“ als Empfänger namentlich ihre beiden Söhne mit Geburtsdaten und dem Zusatz „zu je 50%“ auf. Im Jahre 2015 schloss die VN mit dem späteren Kläger eine vertragliche Vereinbarung über die „Übertragung der Lebensversicherung“. Daraus leitet der Kläger die Berechtigung ab, die Versicherungsleistung zu erhalten. Diese Ansicht wurde von allen Instanzen nicht geteilt.
Entscheidungsgründe
Die Vorinstanzen beurteilten den vorliegenden Sachverhalt, wonach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 17.6.2022 keine Anzeige der VN als bisher Berechtigte über die Einräumung eines Bezugsrechtes an den Kläger und ein damit verbundener Widerruf des Bezugsrechts der Söhne erfolgt war, dahin, dass im Verhältnis zum Versicherer keine wirksame Bezugsrechtsänderung zugunsten des Klägers vorgenommen wurde. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der VN und dem Kläger entfaltet keine Wirkungen gegenüber dem Versicherer, ist doch deren Übermittlung erst nach dem Tod der VN nicht als eine gegenüber der Versicherung (rechtzeitig) manifestierte Willenserklärung der VN anzunehmen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
Kommentar
Gemäß § 166 VersVG ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem VN die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Der Bezugsberechtigte erwirbt idR das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, dh der VN kann die Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod beliebig oft ändern. Daran ändert sich auch nichts, wenn der VN jemandem anderen die Rechte aus der Lebensversicherung überträgt oder in einem Testament eine andere Verfügung trifft. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des VN zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. Wie der OGH richtig feststellt, soll § 166 VersVG einerseits dem VN die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten Gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird. Bei begründetem Zweifel über das Bezugsrecht kann der Versicherer die Versicherungssumme auch bei Gericht hinterlegen. Derartige Zweifel liegen hier aber nicht vor. Der Versicherer ist zum gerichtlichen Erlag nicht berechtigt, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für ihn leicht erkennbar ist. Hat sich der Versicherer selbst in die Lage der Unklarheit gebracht, weil zB die Anzeige einer Bezugsrechtsänderung nicht auffindbar ist, besteht kein Recht zur Hinterlegung (OGH 7 Ob 213/22g vom 25.1.2023).
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