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Haftpflicht: Volljähriger Lehrling mitversichert?

Haftpflicht: Volljähriger Lehrling mitversichert?

09. Mai 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Eine 18-Jährige wird nach einem Skiunfall vom Sozialversicherer der Unfallgegnerin auf Kostenersatz in Anspruch genommen. Muss der Haftpflichtversicherer ihres Vaters leisten, auch wenn sie bereits ein regelmäßiges Einkommen bezieht?

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 5/9/2019

Der Kläger hatte eine landwirtschaftliche Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung beinhaltete. In den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 1993) heißt es unter dem Punkt Privathaftpflicht: „Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen.“

Schadenersatz nach Skiunfall

Die 18 ½ Jahre alte Tochter des Klägers erlitt einen Skiunfall, infolge dessen sie vom Sozialversicherer der Unfallgegnerin auf Kostenersatz von knapp 11.000 Euro in Anspruch genommen wurde. Zum Unfallzeitpunkt wohnte sie noch im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater, der für sie noch Familienbeihilfe erhielt. Die junge Frau bezog in ihrem letzten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung von 860 Euro pro Monat bezog, wovon sie ihre Dienstkleidung anzuschaffen hatte.

Der Vater brachte nun Klage gegen den Privathaftpflichtversicherer ein. Dieser habe den von der Sozialversicherung der Unfallgegnerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu ersetzen. Seine Tochter sei durch die Lehrlingsentschädigung nicht selbsterhaltungsfähig. Der Versicherer argumentierte hingegen, die Tochter beziehe ein regelmäßiges eigenes Einkommen, womit eine der Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Volljährigkeit nicht vorliege.

Tochter nicht mitversichert

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht lehnte sie ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision des Klägers nicht Folge (7Ob39/19i). Die Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993, wonach volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann mitversichert sind, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, sei dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob es eine Untergrenze der regelmäßigen Einkünfte gibt, die einer Mitversicherung nicht entgegenstehen, und in welcher Höhe diese anzusiedeln wären. Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr seien jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen anzusehen.

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