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OGH: Erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung

OGH: Erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung

30. Juni 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach den vereinbarten AVB gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder zerrissen werden. Diese Bestimmung war nun zum zweiten Mal Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung, nämlich zu 7 Ob 121/19y vom 22.01.2020.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/30/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin (VN) war am 29.08.2012 allein in ihrem Betrieb tätig. Sie benötigte Etiketten, die sich in einer Kiste im Lager befanden. Die VN verspürte im Zusammenhang mit dem Anheben der die Etiketten beinhaltenden etwa 40 kg schweren Kiste einen plötzlichen Stich in der rechten Schulter. Dass die Kiste derart schwer war, war für die VN überraschend. Durch das Anheben der Kiste kam es zu einer Verletzung im Bereich der rechten Schulter der VN, die eine bleibende Invalidität zur Folge hatte. Der Versicherer lehnte die Deckung mit dem Argument ab, dass bei der VN kein deckungspflichtiger Unfall vorgelegen habe. Die erste Instanz war der Ansicht, dass das Anheben einer Kiste eine normale, im alltäglichen Leben mit üblichem Kraftaufwand begleitete körperliche Bewegung sei, und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht meinte, das Hantieren mit schweren Gegenständen seien klassische Fälle der erhöhten Kraftanstrengung. Der OGH schloss sich dieser Ansicht an.

Entscheidungsgründe

Der Fachsenat hält daran fest, dass die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüberhinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag. Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat die Klägerin eine etwa 40 kg schwere Kiste angehoben. Das Anheben einer derartigen Last ist – gemessen an alltäglichen Manipulationsvorgängen, objektiv und unabhängig von den körperlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin – mit „erhöhter Kraftanstrengung“ verbunden. Es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall vor.

Kommentar

Der OGH hat bereits in 7 Ob 115/17p festgestellt, dass der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck dieser AVB-Bestimmung dahin geht, aus alltäglichen Bewegungsabläufen herrührende Verletzungen nicht unter Versicherungsschutz zu stellen. In der genannten Vorentscheidung ging es um einen Aufschlag beim Tennis, den der OGH als „erhöhte Kraftanstrengung“ angesehen hat. Wenn ein normaler Bewegungsablauf beim Tennisspielen schon eine erhöhte Kraftanstrengung ist, wird es das Aufheben einer 40 kg schweren Kiste natürlich erst recht sein.

Lesen Sie den gesamten Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger in der Juli-Ausgabe von AssCompact!

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