zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

D.A.S.: Vorsicht bei Urlaub vor den Ferien

D.A.S.: Vorsicht bei Urlaub vor den Ferien

17. Juni 2019

|

3 Min. Lesezeit

|

News-Recht & Wissen

Wer seine Kinder vorzeitig aus der Schule nimmt, um mit ihnen in den Urlaub zu fahren, riskiert schlimmstenfalls eine Geldstrafe.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/17/2019

Kurz vor Ferienbeginn kommt es immer wieder vor, dass Eltern ihre Kinder frühzeitig in die Sommerferien „entlassen“, um den später höheren Preisen bei Flügen und Hotels zu entgehen. Unentschuldigtes Fernbleiben stellt jedoch eine Schulpflichtverletzung dar. Strafen und Sanktionen für Schulschwänzer wurden im vergangenen Oktober verschärft, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands.

Strafe bei Fernbleiben von mehr als drei Tagen

Bei geringfügigen Schulpflichtverletzungen kann die Schulleitung Sofortmaßnahmen setzen. „Das werden in den meisten Fällen Verwarnungen sein. Es können aber auch die Schüler- und Bildungsberatung, der schulpsychologischen Dienst, ein Beratungslehrer oder ein Sozialarbeiter miteinbezogen werden, um die Ursache des Fehlens zu ergründen“, so Loinger. Bleibt das Kind mehr als drei Tage unentschuldigt der Schule fern, dann liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In so einem Fall wird ein Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 110 und 440 Euro.

Strengere Regelung seit Oktober

Besonders heikel kann es durch den veränderten Durchrechnungszeitraum werden. Denn dieser ist seit Oktober 2018 auf die gesamte Pflichtschulzeit – von der ersten bis zur neunten Schulstufe – ausgedehnt worden. „Früher galt als Durchrechnungszeitraum nur ein Schuljahr oder das Schulsemester. Jetzt zählt aber jeder Tag, an dem das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist“, erklärt Loinger.

Rechtfertigende Gründe für Fernbleiben

Für schulpflichtige Kinder legt das Schulpflichtgesetz fest, welche Gründe ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigen können. Dazu zählen etwa eine Erkrankung des Schülers, eine übertragbare Krankheit der im Haushalt lebenden Personen, wenn sich der Schüler um Eltern oder Angehörige kümmern muss oder ein außergewöhnliches Lebensereignis vorliegt. Nichtschulpflichtige Kinder können auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, entschuldigt sein.

Ansuchen um Erlaubnis für Fernbleiben

Beim Klassenlehrer kann für bis zu einem Tag und beim Schulleiter für bis zu einer Woche angesucht werden, dass am Unterricht nicht teilgenommen wird. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde oder die Bildungsdirektion zuständig. 

Vorsicht ist bei Schülern von mittleren oder höheren Schulen geboten. Bleiben diese länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr der Schule unentschuldigt fern, gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. „Vorausgesetzt, man bezieht auf die schriftliche Aufforderung der Schule nicht binnen einer Woche Stellung“, so Loinger. Für eine Wiederaufnahme in die Schule ist die Bewilligung des Schulleiters notwendig. Diese kann aber nur erteilt werden, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Rekordbeteiligung beim 10. AssCompact Golfevent

Rekordbeteiligung beim 10. AssCompact Golfevent

17.06.19

|

3 Min.

FMA: Fremdwährungsanteil weiter rückläufig

FMA: Fremdwährungsanteil weiter rückläufig

17.06.19

|

1 Min.

Positive Resonanz für Allcura-Akademie

Positive Resonanz für Allcura-Akademie

17.06.19

|

1 Min.

Rekordbeteiligung beim 10. AssCompact Golfevent

Rekordbeteiligung beim 10. AssCompact Golfevent

17.06.19

|

3 Min.

Versicherungsfall in der Dread Disease Versicherung

Versicherungsfall in der Dread Disease Versicherung

14.06.19

|

4 Min.

Reiserücktritt: Deutsches Gericht kippt Vorerkrankungs-Klausel

Reiserücktritt: Deutsches Gericht kippt Vorerkrankungs-Klausel

14.06.19

|

2 Min.

Umbruch in Sicht: So geht erfolgreiche Veränderung

Umbruch in Sicht: So geht erfolgreiche Veränderung

14.06.19

|

4 Min.

Frauen in Führungspositionen: Quote allein reicht nicht

Frauen in Führungspositionen: Quote allein reicht nicht

13.06.19

|

3 Min.

Wasserschaden: Was gehört zum Boden- und Kellerkram?

Wasserschaden: Was gehört zum Boden- und Kellerkram?

13.06.19

|

3 Min.

Österreicher rechnen mit hoher Pensionslücke

Österreicher rechnen mit hoher Pensionslücke

13.06.19

|

3 Min.

OVB Allfinanzvermittlungs GmbH verstärkt sich personell

OVB Allfinanzvermittlungs GmbH verstärkt sich personell

13.06.19

|

3 Min.

Betriebsunterbrechung: Ersatz laufender Kosten?

Betriebsunterbrechung: Ersatz laufender Kosten?

12.06.19

|

4 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)