Wer seine Kinder vorzeitig aus der Schule nimmt, um mit ihnen in den Urlaub zu fahren, riskiert schlimmstenfalls eine Geldstrafe.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/17/2019
Kurz vor Ferienbeginn kommt es immer wieder vor, dass Eltern ihre Kinder frühzeitig in die Sommerferien „entlassen“, um den später höheren Preisen bei Flügen und Hotels zu entgehen. Unentschuldigtes Fernbleiben stellt jedoch eine Schulpflichtverletzung dar. Strafen und Sanktionen für Schulschwänzer wurden im vergangenen Oktober verschärft, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands.
Strafe bei Fernbleiben von mehr als drei Tagen
Bei geringfügigen Schulpflichtverletzungen kann die Schulleitung Sofortmaßnahmen setzen. „Das werden in den meisten Fällen Verwarnungen sein. Es können aber auch die Schüler- und Bildungsberatung, der schulpsychologischen Dienst, ein Beratungslehrer oder ein Sozialarbeiter miteinbezogen werden, um die Ursache des Fehlens zu ergründen“, so Loinger. Bleibt das Kind mehr als drei Tage unentschuldigt der Schule fern, dann liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In so einem Fall wird ein Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 110 und 440 Euro.
Strengere Regelung seit Oktober
Besonders heikel kann es durch den veränderten Durchrechnungszeitraum werden. Denn dieser ist seit Oktober 2018 auf die gesamte Pflichtschulzeit – von der ersten bis zur neunten Schulstufe – ausgedehnt worden. „Früher galt als Durchrechnungszeitraum nur ein Schuljahr oder das Schulsemester. Jetzt zählt aber jeder Tag, an dem das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist“, erklärt Loinger.
Rechtfertigende Gründe für Fernbleiben
Für schulpflichtige Kinder legt das Schulpflichtgesetz fest, welche Gründe ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigen können. Dazu zählen etwa eine Erkrankung des Schülers, eine übertragbare Krankheit der im Haushalt lebenden Personen, wenn sich der Schüler um Eltern oder Angehörige kümmern muss oder ein außergewöhnliches Lebensereignis vorliegt. Nichtschulpflichtige Kinder können auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, entschuldigt sein.
Ansuchen um Erlaubnis für Fernbleiben
Beim Klassenlehrer kann für bis zu einem Tag und beim Schulleiter für bis zu einer Woche angesucht werden, dass am Unterricht nicht teilgenommen wird. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde oder die Bildungsdirektion zuständig.
Vorsicht ist bei Schülern von mittleren oder höheren Schulen geboten. Bleiben diese länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr der Schule unentschuldigt fern, gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. „Vorausgesetzt, man bezieht auf die schriftliche Aufforderung der Schule nicht binnen einer Woche Stellung“, so Loinger. Für eine Wiederaufnahme in die Schule ist die Bewilligung des Schulleiters notwendig. Diese kann aber nur erteilt werden, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird.
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