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D.A.S.: Private Unternehmen dürfen Nicht-Geimpften Dienstleistung verwehren

D.A.S.: Private Unternehmen dürfen Nicht-Geimpften Dienstleistung verwehren

19. Januar 2021

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5 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Die tatsächliche Wirkung des Impfstoffs gegen den Corona-Virus ist rechtlich betrachtet dafür entscheidend, ob private Unternehmen Nicht-Geimpften ihre Dienstleistungen verwehren und Arbeitnehmer sogar Kündigungen aussprechen dürfen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 1/19/2021

Verhindert das Vakzin die Übertragung auf andere, wie aktuell von den Experten angenommen, dann dürfte die Interessensabwägung wohl eher für Unternehmen und Arbeitgeber ausfallen, informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Die Einführung einer Impfpflicht wurde von der österreichischen Bundesregierung ausgeschlossen. Für bestimmte Berufsgruppen kann eine Impfung aber trotzdem vorgeschrieben werden und auch Einschränkungen im alltäglichen Leben für Nicht-Geimpfte sind denkbar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Loinger betont weiters dezidiert, lediglich einen neutralen, rechtlichen Blick auf das Thema zu werfen.

Private Unternehmen, wie zum Beispiel Restaurants, Friseure oder Fluglinien können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Voraussetzungen regeln, unter denen man ihre Dienste in Anspruch nehmen kann. „Grenzen gibt es jedoch, wenn die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss bestimmter Personengruppen fehlt und die Regelungen eine grobe Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit darstellen“, so Loinger. Gerade in der Luftfahrt, wo sich mehrere Personen auf engem Raum in Innenräumen aufhalten, wäre die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss nicht geimpfter Personen vermutlich gegeben.

Es kommt auf die Wirkungsweise der Impfung an

Ob Restaurant- oder Barbetreiber ungeimpften Personen zukünftig den Zutritt verwehren dürfen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmbar. „Der rechtliche Knackpunkt liegt darin, ob die Impfung wie gehofft, tatsächlich und langfristig wirksam vor einer Ausbreitung des Virus schützt. Das ist rein rechtlich betrachtet mit den jetzigen Erfahrungswerten aber schwer zu beurteilen“, erklärt der CEO.

Unternehmen mit Monopolstellung unterliegen Kontrahierungszwang

Besitzt ein Unternehmen eine Monopolstellung, dann unterliegt dieses dem sogenannten Kontrahierungszwang. Das heißt, es darf seine Dienstleistung bestimmten Personengruppen nicht verwehren, weil diese ansonsten keine Möglichkeit haben, sich anderswo zu versorgen. Das gilt beispielsweise für notwendige Grunddienstleistungen, aber auch für den einzigen Lebensmittelhandel in einem Ort, die ÖBB oder Städtische Verkehrsbetriebe wie die Wiener Linien.

Gleichbehandlungsgesetz gilt nicht bei Kündigung wegen Impfverweigerung

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber Kündigungen aussprechen darf, wenn sich seine Mitarbeiter nicht impfen lassen, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden. „Das Gleichbehandlungsgesetz hilft bei dieser Frage nicht weiter. Denn es regelt zwar, dass eine Diskriminierung beispielsweise wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung verboten ist, der Impfstatus ist durch diese Rechtsvorschrift aber nicht abgedeckt“, so Loinger.

Auf der Seite der Unternehmer steht sein Grundrecht, frei über sein Eigentum zu verfügen und in seinem Betrieb eine Impfung zu verlangen. Der Arbeitnehmer wird durch die Verpflichtung, sich impfen zu lassen, aber in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt.

„Bietet die Corona-Impfung wie dargestellt auch Fremdschutz, ist eher davon auszugehen, dass Unternehmer weitreichende arbeitsrechtliche Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird. In diesen Fällen könnten Betriebe unter Umständen Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und keinen Schutz nachweisen“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Klar ist allerdings, dass von einer Kündigung nur Berufsgruppen mit nahem oder direktem Körperkontakt betroffen sein können. Wie etwa Kellner, Busfahrer, Friseure und Personal im Gesundheitswesen.

Schützt Vakzin nur bedingt, Kündigung nur für Schlüsselpersonen

Sollte das Vakzin nur die geimpfte Person selbst schützen, dann könnten Arbeitgeber nur wichtigen Mitarbeitern, sogenanntem Schlüsselpersonal, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Beim Ausfall dieser Personen müsste also ein größerer Schaden zu befürchten und das Ansteckungsrisiko hoch sein. Das wäre beispielsweise auf einer Intensivstation der Fall, bei Pflegerinnen im Altenheim oder etwa bei Fluglotsen. Bei allen anderen Mitarbeitern, die sich gegen die Impfung stellen, würde die Abwägung vermutlich eher zugunsten der Arbeitnehmer ausgehen.

Noch keine rechtlichen Vorgaben für den öffentlichen Sektor

Überall dort, wo Dienstnehmer im öffentlichen Sektor arbeiten, ist die Rechtslage eine andere. Für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagogen in öffentlichen Kindergärten bräuchte es klare rechtliche Vorgaben, um von diesen Bediensteten eine Impfung verlangen zu können.

Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes

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