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D.A.S.: Aufsichtspflicht und Haftung im Schwimmbad

D.A.S.: Aufsichtspflicht und Haftung im Schwimmbad

07. Juni 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Immer wieder passieren tragische Badeunfälle mit Kindern. Warum die Aufsichtspflicht im Schwimmbad nicht vom Alter abhängt und welche Verkehrssicherungspflichten den Betreiber treffen, klärt die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 6/7/2019

Ob und in welchem Umfang eine Aufsichtspflicht besteht, hängt nicht nur vom Alter der Minderjährigen ab, sondern auch von deren Reife, Entwicklungsstand und individuellen Charaktereigenschaften. „Bei einem verlässlichen und verantwortungsbewussten 12-Jährigen kann die Aufsichtspflicht sogar geringer sein als bei einem 13-Jährigen, der bereits mehrfach unzuverlässig war“, sagt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Die jeweilige Schwimmbad- oder Badeordnung kann Altersgrenzen für den Zutritt zum Bad und für die Benützung von Wasserattraktionen festlegen.

Entscheidend ist, dass die Erziehungsberechtigen oder Aufsichtspersonen die konkrete Situation richtig einschätzen – etwa bei der Benutzung von Springtürmen und Rutschen gefragt. Schwimmhilfen ersetzen keinesfalls die Aufsichtspflicht, betont Loinger. Sie schützen Kinder nicht vor Ertrinken oder gesundheitlichen Schäden.

Verkehrssicherungspflichten der Betreiber 

Die geforderte Anzahl der Bademeister in einem Schwimmbad ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt, kann aber im Betriebsanlagenbescheid festgelegt sein. Schwimmbadbetreiber sind dazu verpflichtet, sicherheitstechnische Anforderungen zu erfüllen und Risikoanalysen zu erstellen. Darin wird festlegt, wie viele Aufsichtspersonen vor Ort sein müssen. „In risikoträchtigen Bereichen wie Sprungtürmen und Rutschen können sogar mehrere Aufsichtspersonen verpflichtend sein“, weiß Loinger. Betreiber müssen die Aufsicht auch gewährleisten, wenn es keinen Bademeister gibt. „Verkehrssicherungspflichten schreiben eine entsprechende Absicherung und Beaufsichtigung vor.“ Wie das Bäderpersonal ausgebildet sein sollte, ist in der ÖNORM festgeschrieben.

Auch Besucher verantwortlich

Auch die Badbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten und sollten sich auf jeden Fall an die ausgehängten Hinweisschilder und vorgegebenen Baderegeln halten. „Bei einem Unfall kommt es immer auf die Rahmenbedingungen an. Haften können grundsätzlich sowohl der Schwimmbadbetreiber, der Bademeister aber auch der Badegast“, so Loinger. Bei Kindern müssen die Aufsichtspersonen einschätzen, ob diese in der Lage sind, die Regeln zu befolgen.

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