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COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung: Testpflicht für Versicherungsmakler?

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung: Testpflicht für Versicherungsmakler?

11. Februar 2021

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Mitarbeiter in Versicherungsmaklerbüros, die Kundenkontakt haben, brauchen entweder eine FFP2-Maske oder benötigen alle 7 Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test. Dies besagen unter anderem die seit 8.2.2021 in Kraft tretenden Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 2/11/2021

Die Maßnahmen zur Covid-19-Bekämpfung unterliegen regelmäßigen Änderungen. Die WKO hat diesbezüglich in ihrem gestrigen Newsletter ein Statusupdate zu den für Versicherungsmakler geltenden neuen Regelungen versendet. Neben FFP2-Maskenpflicht für Kunden und 20m²-Beschränkung pro Kunde, hieß es auch, dass Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen müssen.

Auf Nachfrage von AssCompact, was dies nun für den einzelnen Versicherungsmakler bedeute, erläuterte Mag. Rene Bogendorfer, stellvertretender Geschäftsführer der Bundessparte Information und Consulting der Wirtschaftskammer Österreich, dies wie folgt: „Versicherungsmakler zählen nicht zu körpernahen Dienstleistern (das wären Friseure, Kosmetiker, Piercer, Masseure, Fußpfleger o.ä.), daher gilt für den Kunden keine Testpflicht. Für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt (in allen Branchen), dass sie alle 7 Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test benötigen und dies dem Arbeitgeber vorweisen und den Nachweis bereithalten muss. Wer diesen Nachweis nicht erbringt, muss bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske (oder gleichwertig) tragen. Daneben gilt aber weiterhin § 6 Abs 2 4. Covid-Schutzmaßnahmen-VO, wonach beim Betreten von Arbeitsorten zwei Meter Abstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu halten und ein MNS-Schutz zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams."

Alle Regelungen für Versicherungsmakler noch einmal im Überblick:*

Kundenbereiche von Maklerbüros sind geöffnet. Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen:

  • Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
  • 20 m² Beschränkung pro Kunde
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind

Für Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt:

  • Mitarbeiter müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Auch wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, ist weiterhin eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie z.B. Trennwände) vorhanden sind.

Für Mitarbeiter ohne unmittelbaren Kundenkontakt gilt:

  • Es ist grundsätzlich eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen.
  • Ausnahmen:
  • physischer Kontakt (Interaktion) zu Personen aus fremden Haushalten ist ausgeschlossen oder
  • es gibt sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden (wenn technische Schutzmaßnahmen die Arbeit verunmöglichen würden, dann organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams)

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, außer es handelt sich insbesondere um Folgende:

  • Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Homeoffice wird weiterhin dringend empfohlen!

* Quelle: WKO Österreich

Bild: © Henrik Dolle
Titelbild: ©MQ-Illustrations – stock.adobe.com

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