Eine vielleicht historisch anmutende Überschrift aus österreichischer Sicht. Nein, wir öffnen kein Geschichtsbuch, vielmehr soll das existentielle Risiko einer jeglichen Reise beleuchtet werden. Und genau dieses Risiko beginnt nicht erst mit einer Atlantiküberquerung, sondern findet de facto vor unserer geographischen Haustüre statt.
Artikel von:
Mag.iur. Alexander Gimborn
ÖVM-Präsident
Im Jahr 2022 unternahm die österreichische Wohnbevölkerung laut Statistik Austria 25,29 Millionen Reisen ins In- und Ausland mit mindestens einer Übernachtung. Davon waren 22,23 Millionen Urlaubsreisen und 3,06 Millionen Geschäftsreisen.
Das quantitative Risiko ist somit evident. Das aus dem österreichischen Sozialversicherungsrecht resultierende Risiko ist sowohl für den privatreisenden Konsumenten als auch für jeglichen Arbeitgeber (der seine Mitarbeiter entsendet) noch viel höher.
Allgemein bekannt ist, dass aufgrund der in Österreich bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung alle Erwerbstätigen sowie die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Krankenbehandlung im Inland durch die niedergelassenen Vertragsärzte sowie die öffentlichen Krankenanstalten haben. Im Ausland gilt dieser Schutz auch in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und in der Schweiz. Bilaterale Abkommen erweitern diesen Schutz für Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Nordmazedonien und für die Türkei. Nun sind wir bei obiger Überschrift, dem Wort „Falle“ angekommen: Bei Inanspruchnahme privater Krankeneinrichtungen im EU Raum werden die Kosten vom österreichischen Sozialversicherungsträger NICHT oder nur minimalst übernommen. Nur als Orientierung: In Italien sind mehr als 50% aller Spitäler private Krankenhausbetreiber! An einem praktischen Beispiel illustriert: In Italien über eine Stufe gestürzt und Trümmerbruch an der Schulter erlitten: Kosten des privaten Betreibers, 15400 Euro; Übernahme der ÖGK 501 Euro. Dieses „harmlose“ Beispiel kann aber ganz schnell andere Dimensionen erreichen, kostet ein Tag Intensivmedizin (auch in Südtirol) schnell einmal 15.000 bis 20.000 Euro pro Tag!
Haftung des Dienstgebers
Entsendet nun eine Firma ihre Mitarbeiter in das Ausland, kann die Haftung für das Unternehmen schnell einmal existenzbedrohend werden. Gem §130 ASVG hat der Dienstnehmer einen direkten Anspruch auf Leistungserbringung durch den DG, sofern kein Sozialversicherungsschutz besteht. In Öffentlichen Spitälern innerhalb oben erwähnter Gebiete besteht Sozialversicherungsschutz, in allen anderen Ländern bzw. in privaten Spitälern besteht nur Kostendeckung durch die ÖGK von ca 250 Euro/Tag. Niemals Kostendeckung besteht für die Rückholung! Die Fürsorgepflicht für den Heimtransport gem §1157 iVm §2 Abs 3 AVRAG unterstreicht die Haftung des DG einmal mehr.
Wenn sich nun der Arbeitgeber in Sicherheit wähnt, da der Arbeitnehmer vielleicht eine private Auslandskrankenversicherung, eine Reiseversicherung, ja sogar eine Kfz-Kaskoversicherung (siehe 4Ob35/82) gezeichnet hat, entlastet dies den DG keinesfalls. Warum? Die im §67 VersVG angeordnete Legalzession führt dazu, dass der Versicherer nach Erbringung seiner Leistung an den Arbeitnehmer in dessen Forderungsrechte eintritt und berechtigt ist, die Forderungen seinerseits beim DG geltend zu machen.
Reise-Deckungen aus den Kreditkartenanbietern nicht bedarfsorientiert
Zusammenfassend ist das Kostenrisiko sowohl für den Privatreisenden als auch für den mitarbeiteraussendenden Dienstgeber erheblich. Die Reise-Deckungen aus den Kreditkartenanbietern sind nicht annähernd bedarfsorientiert, sind beispielsweise oft die Mitreisenden (am Beispiel Familie) gar nicht versichert. Somit beraten wir als Versicherungsmakler-innen weiter und weiter und fassen frei nach Rod Stewart zusammen: „Die wenigsten Fehltritte begeht man mit den Füßen“.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssComapct August-Ausgabe!
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