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Die EU-Renaturierungsverordnung und ihre Auswirkungen auf die Versicherungsbranche

(Bild: Grecaud Paul / stock.adobe.com)

Die EU-Renaturierungsverordnung und ihre Auswirkungen auf die Versicherungsbranche

18. Juni 2024

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Gestern hat der Europäische Rat in Luxemburg die in Österreich politisch heiß diskutierte EU-Renaturierungsverordnung beschlossen. Für die Versicherungsbranche bedeutet dies, dass das Thema Nachhaltigkeit beim Produktportfolio der Versicherer und bei den Investitionen noch mehr im Fokus stehen wird.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/18/2024

Mit dem europäischen „Green Deal“ will die EU bis 2050 klimaneutral werden. Europa soll einen „grünen Wandel“ vollziehen und eine „wettbewerbsfähige, innovative und sozialverträgliche Wirtschaft in einer lebenswerten Umwelt“ gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen, hat die EU-Kommission ein Gesetzgebungsprojekt verabschiedet.

Die EU-Renaturierungsverordnung enthält Bestimmungen zur Wiederherstellung unterschiedlicher Ökosysteme mit konkreten Zeit- und Zielvorgaben: Zunächst sollen bis 2030 die bereits besonders geschützten Natura-2000-Gebiete weiter verbessert werden. In weiterer Folge sollen bis 2050 alle Ökosysteme verbessert oder wiederhergestellt werden. Die EU-Renaturierungsverordnung sieht etwa eine Wiedervernässung von 70 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Moore vor. Der Anteil städtischer Grünflächen soll bis 2030 um drei Prozent und bis 2050 um fünf Prozent anwachsen. Die Mitgliedstaaten sollen insgesamt drei Milliarden zusätzliche Bäume pflanzen. Der Rückgang der Bestäuberpopulationen soll bis 2030 aufgehalten und umgekehrt werden. Der Rechtsakt wird als EU-Verordnung unmittelbare Wirksamkeit in den EU-Mitgliedsstaaten entfalten und soll weltweit als Vorbild dienen.

Wozu verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten?

Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten sich in Form der EU-Renaturierungsverordnung zur Erstellung nationaler Renaturierungspläne, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen erst genau definiert und damit praktisch umgesetzt werden können. Daran knüpfen sich Berichtspflichten der EU-Mitgliedstaaten über das Erreichen der nationalen Ziele.

Um für eine höhere Artenvielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen zu sorgen, müssen die EU-Mitgliedsstaaten Fortschritte bei den Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt, beim Index der Wiesenschmetterlinge und beim Bestand an organischem Kohlenstoff im mineralischen Boden erzielen. Der Düngemittel und Pestizideinsatz soll weiter reduziert werden. Diese Trends werden laut der überarbeiteten und nunmehr beschlossenen Fassung der EU-Verordnung nur mehr alle sechs anstatt alle drei Jahre gemessen.

Im überarbeiteten Text wurde klargestellt, dass die Maßnahmen nicht den Ausbau erneuerbarer Energien behindern dürfen. Außerdem können Gebiete, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von den Wiederherstellungsmaßnahmen ausgenommen werden. Die Überseegebiete der Mitgliedstaaten sind generell von den Wiederherstellungsmaßnahmen exkludiert.

In der EU-Verordnung ist eine „Notbremse“ vorgesehen. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zielvorgaben ausgesetzt werden, wenn die landwirtschaftliche Versorgungssicherheit in Europa gefährdet wäre. Zusätzlich wurden die Rechtfertigungsgründe für die Nichteinhaltung der Wiederherstellungsziele, wie etwa im Bereich der Meeresökosysteme, erweitert. So sind die Mitgliedstaaten außerhalb der Natura 2000-Gebiete nicht mehr für die Einhaltung der Ziele verantwortlich, wenn diese auf Naturkatastrophen oder Drittstaaten zurückzuführen sind. Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten.

Fazit

Nunmehr ist die konkrete Ausgestaltung der nationalen Renaturierungspläne abzuwarten. Feststeht allerdings jetzt schon, dass die EU-Renaturierungsverordnung für die Versicherungsbranche einiges an Herausforderungen aber auch Chancen mit sich bringen wird.

Von Dr. Margot Nusime, MBA, Rechtsanwältin und Partnerin bei Brauneis Rechtsanwälte und Johannes Gnann (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

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