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(Un)bekanntes Thema Bauherrenausschluss?

(Bild: © Robert Kneschke - stock.adobe.com)

(Un)bekanntes Thema Bauherrenausschluss?

10. Juli 2024

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist altbekannt und eigentlich ausjudiziert. Umso überraschender ist, dass seit Jahresbeginn drei neue OGH-Entscheidungen dazu gekommen sind, zuletzt OGH 7 Ob 26/24k vom 6.3.2024.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Die beiden Versicherungsnehmer (VN) nahmen im Februar 2005 zum Zweck des Hausbaues bei einer Bank einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf. Sie begehren die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die kreditgebende Bank aufgrund der von ihnen als intransparent und missbräuchlich angesehenen Konvertierungsklausel. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil einerseits der Bauherrenausschluss zur Anwendung komme und zudem mangelnde Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der umfangreichen und gefestigten Judikatur zur Rückabwicklung von Fremdwährungskrediten bestehe. Die Klage der VN blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs“ wird der durchschnittlich verständige VN dahin verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbes des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entgegen der Ansicht der VN wird kein durchschnittlich verständiger VN der Bestimmung die Bedeutung unterstellen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird. Die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen stellt sich nicht, weil hier keine nach der Rechtsprechung des EuGH verpönte Auslegung von Klauseln, um ihrer Missbräuchlichkeit oder Intransparenz abzuhelfen, vorzunehmen ist. Der Anregung eines diesbezüglichen Vorabentscheidungsverfahrens durch die VN war damit nicht näher zu treten.

Kommentar

Zweck des Ausschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung, dass ein überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten VN nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Die Häufung der Prozesse hängt vermutlich damit zusammen, dass vor 20 Jahren die Aufnahme von Fremdwährungskrediten state of the art war, was sich bereits mit der Finanzkrise 2008 als trügerisch erwiesen hat, nun aber bei Auslaufen der meist endfälligen Kredite für die Kreditnehmer zu einem echten Problem wurde. Bezüglich allfälliger Ansprüche gegen die kreditgebende Bank hat der OGH in 7 Ob 112/23f erstmals entschieden, dass keine Erfolgsaussichten bestehen und dies mit einschlägiger Judikatur (zB OGH 5 Ob 54/22k) begründet. Da viele Fremdwährungskredite zum Hausbau verwendet wurden, müssen sich Rechtsschutzversicherer nicht auf das unsichere Terrain der mangelnden Erfolgsaussichten begeben, sondern können den Bauherrenausschluss heranziehen. Dazu wurde vom OGH zuletzt auch in 7 Ob 206/23d und 7 Ob 213/23h judiziert. Für die VN war daher nichts zu gewinnen. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Bauherrenausschluss weder intransparent nach § 6 Abs. 3 KSchG, noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs. 3 ABGB ist (OGH 7 Ob 172/21a, 7 Ob 31/23v, 7 Ob 112/23f).

Den Beitrag lesen Sie in der AssCompact Juli-Ausgabe!

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