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Umdeckungen bei Rechtsschutzversichererwechsel – Deckungslücken?

Umdeckungen bei Rechtsschutzversichererwechsel – Deckungslücken?

02. Juni 2020

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Für unseren Rechtsschutz-Schwerpunkt in AssCompact Juni führten wir ein Interview mit Mag. Birgit Eder (Hauptbevollmächtigte der ARAG SE, Direktion für Österreich), Johannes Loinger (Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG) und Mag. Martin Moshammer (Hauptbevollmächtigter der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Niederlassung Österreich). Hier lesen Sie einen Auszug aus dem Interview, dass Sie in der Juni-Ausgabe dann in voller Länge lesen können.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/2/2020

Ein aktuelles Thema sind Deckungslücken, die beim Wechsel der Rechtsschutzversicherer durch Umdeckungen ausgelöst werden können. Welche sind Ihre Vorkehrungen zum Schutz von betroffenen Kunden und Beratern, um derartige unangenehme Probleme im Schadenfall hintanzuhalten?

Mag. Birgit Eder: Wir setzen hier auf Aufklärung. ARAG hat eine eigene Umdeckungsklausel, die sehr viele mögliche Deckungslücken verhindert. Dazu ist es aber notwendig, dass wir von dem Bestehen einer Vorversicherung informiert werden und die Klausel beantragt wird. Als Rechtsschutzversicherer übernimmt man mit dieser Zusatzvereinbarung schließlich Risiken, die bei Neuverträgen nicht auftreten können. Zudem sind unsere ARAG Inhouse Juristen auch immer bemüht, die Deckungssituation mit dem Vorversicherer einvernehmlich für den Kunden zu lösen.

Johannes Loinger: Bei richtiger, bedarfsgerechter Beratung, vergleichbaren Produktlösungen und nahtlosem Versicherungsschutz kommen bei einem Wechsel der Rechtsschutzversicherung nur in seltenen Fällen Deckungslücken vor. Die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet hierzu eine weitreichende Umdeckungsklausel an. Mit dieser Vereinbarung schließen wir mögliche Deckungslücken und bieten unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle an, die in die Laufzeit des Vorvertrages fallen. Und mit dem zusätzlichen Verzicht auf Wartefristen sind D.A.S. Kunden auch während eines Anbieterwechsels bestmöglich abgesichert.

Mag. Martin Moshammer: Einerseits stellen wir fest, dass gerade die Vertriebspartner im Individual- sowie Gewerbebereich hier zumeist bereits entsprechend sensibilisiert sind und uns die konkreten Bedürfnisse oft proaktiv aufzeigen (z. B. als integrierter Bestandteil der Ausschreibung). Anlassbezogen werden – teils individuelle – Lösungen erarbeitet (Stichwort „Umdeckungsklausel“). Andererseits hat eine interne Analyse gezeigt, dass die tatsächliche Anzahl an Ablehnungen, rein hervorgerufen durch Umdeckungen bei identem Deckungsumfang, sehr überschaubar ist und wir noch kein Frequenzthema feststellen.

Was halten Sie davon, für die nachhaltige Bereinigung solcher Fälle im Interesse aller eine Regelung im VVO anzustreben, wo ein Teilungsabkommen dafür formuliert werden könnte?

Mag. Birgit Eder: Das grundlegende Problem ist, dass Rechtsschutzprämien grundsätzlich nur für Risiken kalkuliert sind, die in der Vertragslaufzeit eintreten. Die Kalkulierbarkeit von Schäden und Prämien macht es erforderlich die Nachhaftung von Versicherungsfällen zu begrenzen. Der OGH hat diese Begrenzung zum Teil aufgehoben. Gleichzeitig wird vom Versicherer verlangt vorversicherte Risiken zu übernehmen. Beides würde zu einer nicht kalkulierbaren Erweiterung des Risikos führen. Auf der anderen Seite kann man einem Kunden wohl kaum verständlich erklären, weshalb er bei einem Versichererwechsel aus der Deckung fällt. Man sollte dieses Problem auch nicht auf den Vermittler abwälzen. Eine Regelung im Sinne eines Teilungsabkommens halte ich persönlich daher für die zielführendste Lösung.

Johannes Loinger: Derzeit bieten Versicherer im Falle eines Wechsels unterschiedliche Umdeckungsklauseln an. Das führt im Schadensfall zu abweichenden Ergebnissen. Aus diesem Grund beschäftigt sich der Versicherungsverband (VVO) bereits mit einer Empfehlung für eine musterhafte Regelung bei Umdeckungen. Die D.A.S. hat gemeinsam mit weiteren Mitgliedern im VVO eine transparente und kundenfreundliche Regelung als Ergänzung zu den Muster-ARB erarbeitet, welche demnächst veröffentlicht wird. Selbstverständlich steht es jedem Versicherungsunternehmen frei, diese Klausel zu verwenden. Die Verbandsempfehlung bietet für Vermittler und Versicherer eine Orientierung für eine sachgerechte und kundenorientierte Lösung an.

Mag. Martin Moshammer: Aus unserer Sicht rechtfertigt die aktuelle Anzahl der Geschäftsfälle nicht die Implementierung eines gesonderten Teilungsabkommens. Stoßen wir in der Praxis auf derartige Konstellationen, so bemühen wir uns natürlich, im Einvernehmen mit dem Vertriebspartner eine bestmögliche Lösung für den Versicherungsnehmer zu finden.

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