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Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit zur Reparaturnotwendigkeit

(Bild: © HN Works - stock.adobe.com)

Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit zur Reparaturnotwendigkeit

09. Januar 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherer leistungsfrei ist, wenn ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Yachtversicherung bekannte schwere technische Mängel verschweigt. Ausgangspunkt war ein Brand kurz nach Vertragsabschluss, der zur Ablehnung der Versicherungsleistung und schließlich zu einem OGH-Verfahren führte. (7 Ob 161/25i)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Versicherungsnehmer beantragte für seine Yacht am 13.04.2022 den Abschluss einer Kasko- und Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge. Dem Kläger war bekannt, dass die Yacht gravierende technische Probleme hatte und umfassende Reparaturen notwendig waren. Allerdings hat der Versicherungsnehmer den Versicherer darüber nicht informiert. In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2022 kam es auf der Motoryacht des Versicherungsnehmers zu einem Brandereignis, bei dem diese zu einem beträchtlichen Teil abbrannte. Am 21.04.2022 meldete der Versicherungsnehmer den Schadensfall dem Versicherer. Am 19.05.2022 berief sich der Versicherer auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und lehnte die Erbringung einer Versicherungsleistung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.10.2025, Aktenzeichen 7 Ob 161/25i, führte der OGH zunächst aus, dass sich die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 VersVG nur auf für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände erstreckt. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen sei nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reiche vielmehr aus, dass der Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren.

Die Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit erschöpfe sich nicht in der Beantwortung vom Versicherer ausdrücklich gestellter Fragen. Vielmehr habe der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss alle ihm bekannten gefahrenerheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen. Nicht ausdrücklich nachgefragte (gefahrenerhebliche) Umstände seien allerdings nur dann mitzuteilen, wenn sich eine (andere) Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Hat der Versicherungsnehmer einen (erheblichen) Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so könne dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen. Dabei sind insbesondere die Gefährlichkeit der Situation, der Wert der gefährdeten Interessen und die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden zu berücksichtigen. Grobe Fahrlässigkeit erfordere, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Im Lichte dieser Judikatur kam der OGH zum Ergebnis, dass die Mitteilung von dem Versicherungsnehmer bekannten gravierenden technischen Problemen und von der umfassenden Reparaturnotwendigkeit der Yacht geradezu selbstverständlich erscheint. Die Unterlassung dieser Mitteilung begründe eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar erkennbar, dass eine solche Information für die Risikoübernahme des Versicherers relevant ist. Angesichts der Gefährlichkeit und der leicht erkennbaren Relevanz der anzuzeigenden Umstände liege eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vor.

Schlussfolgerungen

Das Verschweigen gravierender technischer Mängel stellt eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit dar. Die umfassende Reparaturnotwendigkeit ist nämlich für die Risikoübernahme objektiv entscheidend. Die Information darüber muss jedem Versicherungsnehmer selbstverständlich erscheinen, weshalb der Rücktritt des Versicherers sowie die Leistungsverweigerung gerechtfertigt war.

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