Ein Handwerker errichtete für eine – damals noch kinderlose – Familie ein Stiegengeländer und kam dabei dem Wunsch der Bauherren nach, die Abstände der Geländerstäbe im waagrechten Bereich sollen – normwidrige – 17 cm groß sein. Den Vorschlag des Handwerkers, das Gelände mit Lochblech oder Glas zu ergänzen, lehnte der Kunde ab.
Einige Jahre später stürzte die zweijährige Tochter der Familie auf der Stiege drei Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Ursache für den Unfall war das Stiegengelände, das nicht ordnungsgemäß ausgeführt war.
Nun lehnte der Haftpflichtversicherer des Handwerksbetriebes die Deckung ab. Der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass das Gelände mangelhaft sei und damit den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Damit habe er sowohl gegen § 27 Oö BauTG 2013 als auch die oö Bautechnikerverordnung verstoßen. Dessen Deckungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Hat der Handwerker bewusst den behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt? Ja, meinte der Oberste Gerichtshof (OGH). Und nicht nur das – er habe den Versicherungsfall auch grob fahrlässig herbeigeführt – „weshalb alle Instanzen zu Recht die Deckung abgelehnt haben“, so Reisinger.
„Das Argument des VN, dass für die Absicherung des Geländers die Bauherren verantwortlich gewesen seien, kann zwar für die Haftung relevant sein, nicht aber für die Deckung aus der Betriebshaftpflichtversicherung“, weiß der Schadenexperte. Der OGH stelle richtig fest, dass die vage Annahme, der Kunde werde die Möglichkeit einer späteren Fertigstellung des Geländers noch veranlassen, ihn nicht entschuldigt. „Der VN hätte schlicht und einfach dem Kunden die gesetzwidrige Ausführung des Geländers ablehnen müssen.“
Dr. Wolfgang Reisinger beschreibt den Fall detailliert im AssCompact Februarheft.
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