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Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz – Teil 2: Besonderheiten im Betriebsbereich

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz – Teil 2: Besonderheiten im Betriebsbereich

23. Februar 2023

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6 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die Rechtsschutzversicherung ist unter anderem geprägt von der sogenannten Spezialität des versicherten Risikos (z.B. OGH 7 Ob 65/97b; 7 Ob 250/07a), die sich nicht nur im typischen Bausteinprinzip der ARB zeigt, sondern in der Unterteilung auf einzelne versicherte Eigenschaften innerhalb eines Rechtsschutz-Bausteins (z. B. Privatbereich, Berufsbereich, Betriebsbereich, …) seine Fortführung findet.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Für den betrieblichen Bereich kennen die ARB diverse Risikobeschreibungen und -ausschlüsse, die sich etwa vom Privatbereich unterscheiden, wie z.B. die Bagatellgrenze im betrieblichen Verwaltungs-Straf-Rechtsschutz des Art. 17.2.2.4. (Muster-)ARB 2015, um nur ein Beispiel zu nennen.

Auch der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz (AVRS) ist von derartigen Unterschieden geprägt, kennt der AVRS doch einen bausteinspezifischen Risikoausschluss, der nur für den Betriebsbereich gilt: die Regelung über die Anspruchsobergrenze (AOG). Diese spielt auch deshalb eine besondere Rolle, weil die Wahl der „richtigen“ AOG im Zuge des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungsvertrages über „Sein oder Nicht-Sein“ (also Versicherungsschutz: ja oder nein) im Schadenfall entscheidet.

1. Die Vereinbarung der Anspruchsobergrenze als Vereinbarung eines bausteinspezifischen Risikoausschlusses

Die Anspruchsobergrenze im betrieblichen AVRS bildet ein wesentliches risikobestimmendes und damit auch prämienbestimmendes Element im Rahmen des Betriebs-Rechtsschutzes und stellt somit ein wichtiges Tarifierungskriterium dar. Im Prinzip bezweckt die Vereinbarung einer AOG, ein adäquates Risiko-Prämien-Verhältnis herzustellen; sie bildet nach der Lit „eine elementare Bedingung für eine risikogerechte Prämienkalkulation“.

Es handelt sich bei dieser Regelung um einen sekundären Risikoausschluss, für dessen Vorliegen der RS-VR beweispflichtig ist. Als Risikoausschluss gilt bei einem Übersteigen der Gesamtansprüche grundsätzlich das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip, sodass bei einem Überschreiten der Grenze kein Versicherungsschutz besteht und es i.d.R. zu keiner anteiligen Deckung kommt. Unterschiedliche Klauseln am Markt weichen auf diesen Grundsatz zugunsten des VN bisweilen jedoch ab; dadurch ändert sich am Charakter der Klausel als Risikoausschluss jedoch nichts. Dies bedeutet insb., dass der RS-VR auch in diesen Fällen den Beweis zu erbringen hat, dass die vereinbarte AOG überschritten ist; die Beweislast liegt also beim Versicherer.

2. Die grundsätzlichen Regelungen über die Anspruchsobergrenze im betrieblichen AVRS

Nach Art. 23.2.3.1. (Muster-)ARB 2015 besteht im betrieblichen AVRS Versicherungsschutz nur sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles (i.S.d. Art 2.3. ARB, also nach der Verstoßtheorie) die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht übersteigen. Damit sind – jedenfalls fürs Erste – insb. zwei Aspekte relevant:

a. Es geht stets um Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien, sohin um Gesamtansprüche. Diese müssen nicht zwingend ident sein mit dem Streitwert, der einem Verfahren zugrunde gelegt ist. Wenn der VN oder sein Gegner etwa bloß Teile eines Anspruchs gerichtlich geltend macht, ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes dennoch auf die gesamten Ansprüche abzustellen.

Beispiel: Werden bloß Teile eines offenen Werklohns eingeklagt, so stellt dies regelmäßig kein geeignetes Mittel dar, den Versicherungsschutz herbeizuführen, wenn der gesamte offene Werklohn (= Gesamtanspruch) über der AOG liegt.

b. Die Gesamtansprüche müssen nach Art 23.2.3.1. ARB aus einem (einzigen oder einheitlichen) Versicherungsfall, der sich nach der Verstoßtheorie bestimmt, resultieren; nur dann sind Forderungen und allfällige Gegenforderungen zusammenzuzählen. Bestehen mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Versicherungsfällen, kommt es dem eindeutigen Wortlaut der Klausel zufolge zu keiner Zusammenrechnung. Das bedeutet i.d.Z. vor allem auch, dass man sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen muss, ob ein einziger/einheitlicher Versicherungsfall (dazu zählt etwa auch ein Dauerverstoß) vorliegt oder ob unterschiedliche Versicherungsfälle vorhanden sind.

Beispiel: Wird der VN als Installateur zunächst beauftragt, die Wasserinstallationen im Badezimmer eines Einfamilienhauses vorzunehmen und erfolgt anschließend eine Beauftragung, den Wasseranschluss des Whirlpools im Garten durchzuführen, wird man i.d.R. von zwei separaten Versicherungsfällen ausgehen können. Werden vom Auftraggeber beide Rechnungen nicht bezahlt, sind die Rechnungsbeträge grs. nicht zusammenzurechnen. (Anmerkung: Sollte allenfalls ein Rahmenvertrag vorliegen, der beide Aufträge umfasst, könnte es u.U. dennoch zu einer Zusammenrechnung kommen. Siehe dazu Pkt. 3.)

Wichtig ist also: Für die Beurteilung der Höhe dieser Gesamtansprüche ist somit einerseits nicht (zwingend) relevant, welcher Streitwert einem Verfahren zugrunde gelegt wird; andererseits findet keine Zusammenrechnung der Ansprüche statt, wenn den Ansprüchen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde liegen.

Im letzten Beitrag zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz werden zur Illustration diverse Beispiele aus der Fallpraxis des OGH und der RSS zur Anspruchsobergrenze aufbereitet. Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, welchen Einfluss es auf den Versicherungsschutz hat, wenn die Gesamtansprüche sinken (z.B. weil der Gegner einen Teil des Anspruchs anerkennt) oder wenn sie steigen.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe!

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